aa) Zulässigkeitsschranken
Rz. 13
Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden. Der Erblasser konnte lediglich für
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im Inland belegenes |
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unbewegliches Vermögen |
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deutsches Recht wählen, |
Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.
Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgenommen, war diese unbeachtlich. Für deutsche Erblasser kam der Wahlmöglichkeit praktisch keine Bedeutung zu, da für sie ohnehin deutsches Erbstatut galt.
bb) Form der Rechtswahl
Rz. 14
Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.
cc) Folgen einer zulässigen Rechtswahl
(1) Sachnormverweisung
Rz. 15
Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht.
(2) Nachlassspaltung
Rz. 16
Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverwies.
Entscheidend war dann, was unter den Begriff des "unbeweglichen Vermögens" von Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. fällt. Abzustellen war dabei auf das deutsche Recht. Darunter fielen:
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Grundstücke, |
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deren Bestandteile gemäß §§ 93, 94, 96 BGB, |
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das Zubehör gemäß §§ 97, 98 BGB, |
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Wohnungseigentum, |
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Erbbaurechte und |
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beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken (Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallast, dingliche Vorkaufsrechte). |
Dagegen fielen nicht darunter:
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Gesellschaftsanteile, |
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Miterbenanteile oder |
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Ansprüche aus Grundstückskauf. |
Nach Pünder galt folgende Faustregel: Alle im Grundbuch eintragbaren Rechte gehören zum unbeweglichen Vermögen.
Rz. 17
Durch eine beschränkte Rechtswahl konnten aber auch "hinkende Rechtsverhältnisse" vermieden werden (Beispiel: Franzose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland wählt für sein in Deutschland belegenes Vermögen deutsches Erbrecht).
dd) Teilrechtswahl
Rz. 18
Schließlich wurde von der h.M. auch eine Teilrechtswahl, d.h. dass der Erblasser nur für einzelne Gegenstände seines inländischen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht wählt, für zulässig erachtet.
ee) Widerruflichkeit der Rechtswahl
Rz. 19
Wählte ein Ausländer für im Inland belegenes Grundeigentum deutsches Erbrecht, so stellte sich die Frage, nach welchem Recht sich der Widerruf dieser Rechtswahl bemaß. In Betracht kam das nach dem Heimatrecht des Erblassers zu ermittelnde Erbstatut oder das gewählte deutsche materielle Recht. Die h.M. stellte für die Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend den Regeln im internationalen Vertragsrecht auf das gewählte Recht ab. Damit richtete sich auch der Widerruf der Rechtswahl nach deutschem Recht und der Erblasser konnte die Rechtswahl jederzeit in einer Form der Verfügung von Todes wegen widerrufen.
ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts
Rz. 20
Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.