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Die Gültigkeit eines Erbvertrages bestimmte sich nach dem hypothetischen Erbstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. Beim einseitigen Erbvertrag war dabei das hypothetische Erbstatut des Verfügenden maßgeblich. Bei zwei- oder mehrseitigen Erbverträgen beurteilt sich die Gültigkeit nach dem hypothetischen Erbstatut aller Verfügenden. Die Grundsätze über die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente können weitgehend übernommen werden. Allerdings war zu beachten, dass es sich beim Erbvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, während ein gemeinschaftliches Testament einseitige Verfügungen von Todes wegen enthält. In einigen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, z.B. in Frankreich, in Italien und im gemeinspanischen Recht, besteht ein Verbot von Erbverträgen, welches einen materiell-rechtlichen Charakter aufweist.[108] Abgelehnt wird der Erbvertrag auch vom portugiesischen,[109] vom polnischen[110] und vom griechischen Recht.[111]

[108] Wähler, in: Kersten/Bühling, § 126 I 2b. Rn 16.
[109] Edenfeld, ZEV 2001, 461.
[110] Edenfeld, ZEV 2001, 461.
[111] Kegel/Schurig, § 21 III 2 c: Ausnahmsweise kann aber ein Grieche mit einem Ausländer im Ausland einen Erbvertrag schließen.

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