Rz. 130

Die internationale Zuständigkeit für die genannten Verfahren ist in der EuErbVO geregelt. Hier gelten die Art. 4 ff. EuErbVO. Ein rügeloses Einlassen ist nicht möglich, da Art. 64 EuErbVO nicht auf Art. 9 EuErbVO verweist.[169] Regelmäßig ist daher die Behörde des Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EuErbVO.[170]

 

Rz. 131

In Deutschland regelt § 33 IntErbRVG den Anwendungsbereich des Gesetzes für das ENZ. Demnach gilt der 5. Abschnitt des IntErbRVG sowohl für Verfahren über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf des ENZ als auch über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines ENZ oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift als auch über die Aussetzung der Wirkungen eines ENZ. Was die anzuwendenden Verfahrensvorschriften anbelangt, bestimmt § 35 Abs. 1 IntErbRVG, dass die Vorschriften des FamFG Anwendung finden. Vorrangig sind aber die Verfahrensvorschriften der EuErbVO zu beachten. § 35 Abs. 2 IntErbRVG sieht vor, dass das Nachlassgericht bei Anträgen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung verlangen kann, § 184 S. 1 GVG. Für die Unterrichtung der Berechtigten durch öffentliche Bekanntmachung verweist § 35 Abs. 3 IntErbRVG auf die §§ 435437 FamFG. Insoweit ist eine Frist von mindestens sechs Wochen vorgesehen.

[169] Lange, DNotZ 2016, 103, 106.
[170] Burandt/Schmuck, in: Burandt/Rojahn, Art. 64 EuErbVO Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?