Rz. 132

§ 34 IntErbRVG regelt die örtliche und die sachliche Zuständigkeit. Nach § 34 Abs. 4 IntErbRVG ist das Amtsgericht als Nachlassgericht sachlich ausschließlich zuständig. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig, so sind diese ausschließlich zuständig, § 34 Abs. 4 S. 4 IntErbRVG.

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