Rz. 149

Ein unrichtiges ENZ hat das Gericht auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen, § 38 IntErbRVG. Der Widerruf kann auch von Amts wegen erfolgen. In jedem Fall muss das Gericht dabei auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Regelung entspricht dem § 353 Abs. 1 S. 2 FamFG. Anders als im Erbscheinsverfahren ist für das ENZ keine Einziehung oder Kraftloserklärung vorgesehen. Dafür verfügt das Zeugnis nur über einen begrenzten Gültigkeitszeitraum, Art. 70 Abs. 3 EuErbVO, welcher aber auf Antrag verlängert werden kann (siehe Rdn 164).

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