Rz. 134
Für den Antrag auf Ausstellung des ENZ verweist § 36 Abs. 1 IntErbRVG auf Art. 65 EuErbVO. Auch hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur Ausstellung des ENZ entgegensteht, § 36 Abs. 2 IntErbRVG. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie nicht für erforderlich erachtet. Diese Regelung entspricht dem § 352 Abs. 3 FamFG. Zudem ist die Richtigkeit der Angaben durch Vorlage von Urkunden in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 66 Abs. 2 EuErbVO), nachzuweisen. Nur wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand vorgelegt werden können, sind andere Beweismittel zulässig, Art. 66 Abs. 2 EuErbVO.
Rz. 135
Der Antragsteller kann sich auch des sehr umfangreichen Formblatts der EU-Kommission bedienen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9.12.2014, siehe Rdn 164). Zwingend muss der Antragsteller aber die in Art. 65 Abs. 3 lit. a–m EuErbVO aufgelisteten umfangreichen Angaben machen, soweit sie ihm bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde benötigt werden. Gegenüber deutschen Ausstellungsbehörden ist der Antrag in deutscher Sprache einzureichen, § 184 S. 1 GVG. Ist dies nicht der Fall, so kann das Gericht – auch bezüglich der Anlagen – eine Übersetzung verlangen, § 35 Abs. 2 IntErbRVG.
Rz. 136
Der Kreis der Antragsberechtigten ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 EuErbVO. Danach sind antragsberechtigt die Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter. Nach Sinn und Zweck von Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist nicht nur der Nachlassverwalter, sondern auch der Nachlasspfleger berechtigt, einen Antrag auf Ausstellung eines ENZ zu stellen. Anders als beim Erbschein sind Nachlassgläubiger dabei nicht antragsberechtigt (auch nicht im Hinblick auf §§ 792, 896 ZPO). Inwieweit im Falle einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe einen Antrag stellen darf oder die Miterben nur gemeinsam handeln können, ist unklar, zumal die Verordnung das gemeinschaftliche Nachlasszeugnis nicht kennt (vgl. § 352a FamFG im nationalen Recht). Unklar ist schon, ob diese Frage nach nationalem Erbrecht zu beantworten ist oder ob der verordnungsautonome Begriff der Antragsberechtigung auch diese Fragestellung mitumfasst.
Bei Vermächtnisnehmern ist hinsichtlich der Antragsberechtigung zu unterscheiden:
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Wird ein Antrag auf Erteilung eines ENZ auf der Grundlage eines ausländischen Rechts gestellt, kommt es für die Antragsberechtigung des Vermächtnisnehmers auf die Ausgestaltung seiner Rechtsmacht auf der Grundlage der einschlägigen ausländischen Rechtsordnung an. Nur wenn es sich um ein sog. Vindikationslegat handelt (wie dies namentlich im romanischen Rechtskreis der Fall ist), bei dem mit dem Erbfall ein unmittelbarer Rechtsübergang auf den Vermächtnisnehmer verbunden ist, besteht ein Antragsrecht. |
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Ist auf den Erbfall hingegen deutsches Recht anwendbar, so wird der Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar am Nachlass berechtigt (Damnationslegat), wie von Art. 63 Abs. 1 EuErbVO für die Antragsberechtigung verlangt. Daher besteht insoweit kein Antragsrecht. |
Rz. 137
Der Antragsteller ist stets Kostenschuldner, § 22 GNotKG. Zu den Kosten siehe Rdn 155 ff.