Rz. 143
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt bei Stattgabe durch Ausstellung des ENZ, § 39 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, bei Ablehnung durch Beschluss, § 39 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG.
Im Unterschied zum nationalen deutschen Erbscheinsverfahren ist für die Erteilung des ENZ kein Feststellungsbeschluss vorgesehen. § 352e FamFG kommt hier nicht zur Anwendung, so dass ein Feststellungsbeschluss – anders als beim Erbschein – nicht ergeht.
Rz. 144
Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80, 81 FamFG. Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22 Abs. 1 GNotKG.
Rz. 145
Für die Ausstellung des ENZ und die Erteilung der beglaubigten Abschrift ist das Formblatt nach Art. 67 Abs. 1 S. 2, 81 Abs. 2 EuErbVO zu verwenden (siehe Rdn 164).
Rz. 146
Inhaltlich können nicht nur die Rechte und Beschränkungen des Erben, sondern auch die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers wiedergegeben werden. Das ENZ enthält damit sowohl inhaltliche Momente des Erbscheins als auch des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Nach Art. 68 lit. i EuErbVO ist auch das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht anzugeben und ggf. die Umstände, auf deren Grundlage das anzuwendende Recht bestimmt wurde, z.B. bei Anwendung der Ausweichklausel nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO. Hingegen sind einzelne Nachlassgegenstände bei Anwendung deutschen Erbrechts nicht im ENZ anzugeben.
Rz. 147
Die Bekanntgabe des ENZ erfolgt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift an den Antragsteller, § 40 IntErbRVG. Die übrigen Beteiligten erhalten einfache Abschriften. Die Unterrichtungspflicht ergibt sich aus Art. 67 Abs. 2 EuErbVO. Dabei ist auf eine deutliche Kennzeichnung als "einfache Abschrift" zu achten. Für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ist ein eigenständiges Verfahren möglich, Art. 70 EuErbVO, § 33 Nr. 2 IntErbRVG. Dabei wird das berechtigte Interesse geprüft.
Rz. 148
Wirksam wird das ENZ mit seiner Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe. § 41 IntErbRVG geht insoweit dem § 40 FamFG vor und entspricht der Regelung des § 287 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 FamFG.
Zu beachten ist die Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines ENZ. Diese beträgt nach § 70 Abs. 3 EuErbVO sechs Monate. Eine längere Frist ist nur ausnahmsweise auf Antrag zu gewähren. § 42 IntErbRVG bestimmt, dass die Gültigkeitsfrist mit der Erteilung des ENZ beginnt. Für die Fristberechnung gelten im Übrigen die Vorschriften des BGB entsprechend, soweit nicht die Fristenverordnung etwas anderes vorgibt. Art. 70 Abs. 3 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines ENZ, die mit dem Vermerk "unbefristet" versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 EuErbVO entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.