Rz. 150

Nach Art. 73 EuErbVO können die Wirkungen des ENZ schon während eines anhängigen Verfahrens vorläufig ausgesetzt werden. Die im Umlauf befindlichen beglaubigten Abschriften des ENZ entfalten so lange keine Wirkung, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.[190]

Zuständig für die Aussetzung ist das mit der Sache befasste Gericht. Im Fall des Art. 71 EuErbVO ist dies die Ausstellungsbehörde, Art. 73 Abs. 1 lit. a EuErbVO, im Fall des Art. 72 EuErbVO das Rechtsmittelgericht, Art. 73 Abs. 1 lit. b EuErbVO.

Über die Aussetzung des ENZ sind unverzüglich alle Personen, denen eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses erteilt wurde, zu unterrichten, Art. 73 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO.

[190] Volmer, RPfleger 2013, 421, 432; a.A. Buschbaum/Simon, ZEV 2012, 525 ff.

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