Rz. 151
Gegen die Entscheidungen des Nachlassgerichts in Verfahren im Zusammenhang mit dem ENZ ist die Beschwerde zum OLG statthaft, § 43 IntErbRVG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des FamFG. Jedoch ist § 61 FamFG ausdrücklich nicht anzuwenden, d.h. es ist hier keine Wertgrenze zu beachten.
Einzulegen ist die Beschwerde entsprechend der Regelung des § 64 FamFG beim Ausgangsgericht, § 43 Abs. 1 S. 2 IntErbRVG.
Rz. 152
Die Beschwerdeberechtigung entspricht weitgehend der Antragsberechtigung, § 43 Abs. 2 Nr. 1 IntErbRVG. Im Übrigen sind diejenigen Personen beschwerdeberechtigt, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, § 43 Abs. 2 Nr. 2 IntErbRVG.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe einzulegen, wenn der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, § 43 Abs. 3 Nr. 1 IntErbRVG. Für Beschwerdeführer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland besteht eine Sonderregelung, wonach die Beschwerdefrist zwei Monate beträgt, § 43 Abs. 3 Nr. 2 IntErbRVG. Insoweit besteht ein Unterschied zur Fristenregelung des § 63 FamFG. Den Gang des Beschwerdeverfahrens regeln die Abs. 4 und 5 des § 43 IntErbRVG. Eine Besonderheit gegenüber dem "nationalen Beschwerdeverfahren" stellt die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, selbst ein Nachlasszeugnis auszustellen, dar, § 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG.
Rz. 153
Entsprechend dem FamFG-Verfahren ist auch gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich. Auch § 44 IntErbRVG sieht eine zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde vor. Hinsichtlich der Zulassungsgründe wird auf § 70 FamFG verwiesen.
Entscheidungen nach § 33 Nr. 2 IntErbRVG (Erteilung einer beglaubigten Abschrift und Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift) unterliegen nicht der Beschwerde.
Auch das Beschwerdegericht (OLG) kann – anders als beim Erbschein – nach § 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG das ENZ ausstellen.