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Dem Zeugnis kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:

Vermutungswirkung, Art. 69 Abs. 2 EuErbVO: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass der im Zeugnis Ausgewiesene zur Rechtsnachfolge berechtigt bzw. mit den im Erbschein ausgewiesenen Befugnissen ausgestattet ist und keine anderen Verfügungsbeschränkungen als die im Zeugnis ausgewiesenen bestehen.
Gutglaubenswirkung, Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO: Wird an den im Zeugnis Ausgewiesenen gutgläubig eine Leistung bewirkt, so wird der Leistende befreit. Ebenso kann ein Dritter von dem Ausgewiesenen gutgläubig erwerben. Zu beachten ist aber, dass Dritte bei Verfügungen des Scheinerben schon dann nicht mehr geschützt sind, wenn ihnen die Unrichtigkeit des Zeugnisses infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, Art. 69 Abs. 4 a.E. EuErbVO.
Legitimationswirkung, Art. 69 Abs. 5 EuErbVO: Durch Vorlage des Zeugnisses erfolgt die Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Grundbuch; Problem: begrenzte Gültigkeitsdauer).

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