Rz. 26
Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei allerdings nur beschränkt möglich: Eine dingliche Aufspaltung kommt nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt.[52] Den OEM-Vertrieb – also den Vertrieb der Software nur zusammen mit einem neuen PC – hat der BGH nicht als entsprechend eigenständige Nutzungsart erkannt; der Hersteller bleibt insoweit auf die Möglichkeit schuldrechtlicher Abreden beschränkt.[53]
Vertriebslizenzvereinbarungen sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie teilweise dem Absatzmittler, teilweise auch dem Softwareunternehmen, Verhaltensbeschränkungen auferlegen, die potentiell wettbewerbsbeschränkend wirken können: Vertriebs-, insb. Preisbindungen, Einsatzbeschränkungen, Kundenkreisbeschränkungen etc.[54] In diesem Zusammenhang ist allgemein zu berücksichtigen, dass die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 für Technologietransfer[55]-Vereinbarungen und die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 für den Vertikalvertrieb Anwendung finden können.[56] Die am 1.6.2010 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung für den Vertikalvertrieb sowie die hierzu erlassenen Leitlinien der Kommission enthalten insb. ausführliche Regelungen zu zulässigen und verbotenen Beschränkungen des Internetvertriebs.[57]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen