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Hersteller von Software versuchen häufig, Vertriebswege für ihre Computerprogramme inhaltlich zu trennen (OEM, Schulversion, Vollversion als Update), um dadurch eine stärkere Preisdifferenzierung zu ermöglichen. Eine Einräumung entsprechend beschränkter Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG und damit die urheberrechtlich-dingliche Aufspaltung der Vertriebswege ist dabei allerdings nur beschränkt möglich: Eine dingliche Aufspaltung kommt nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt.[52] Den OEM-Vertrieb – also den Vertrieb der Software nur zusammen mit einem neuen PC – hat der BGH nicht als entsprechend eigenständige Nutzungsart erkannt; der Hersteller bleibt insoweit auf die Möglichkeit schuldrechtlicher Abreden beschränkt.[53]

Vertriebslizenzvereinbarungen sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie teilweise dem Absatzmittler, teilweise auch dem Softwareunternehmen, Verhaltensbeschränkungen auferlegen, die potentiell wettbewerbsbeschränkend wirken können: Vertriebs-, insb. Preisbindungen, Einsatzbeschränkungen, Kundenkreisbeschränkungen etc.[54] In diesem Zusammenhang ist allgemein zu berücksichtigen, dass die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 316/2014 für Technologietransfer[55]-Vereinbarungen und die Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 für den Vertikalvertrieb Anwendung finden können.[56] Die am 1.6.2010 in Kraft getretene Gruppenfreistellungsverordnung für den Vertikalvertrieb sowie die hierzu erlassenen Leitlinien der Kommission enthalten insb. ausführliche Regelungen zu zulässigen und verbotenen Beschränkungen des Internetvertriebs.[57]

[52] Vgl. nur BGH GRUR 1992, 310, 311 (Heiligenhof); Dreier/Schulze, § 31 Rn 28. Vgl. jüngst zur Wirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln LG Hamburg CR 2014, 15.
[53] BGH CR 2000, 651 (OEM-Version); zur Aufspaltbarkeit von Nutzungsrechten ausführlicher Schulz, Rn 630 ff.
[54] Die zahlreich möglichen kartellrechtlichen Probleme in diesem Zusammenhang können vorliegend nicht vertiefend berücksichtigt werden. Vgl. jedoch zur kartellrechtlichen Beurteilung von Softwarevertriebsvereinbarungen Polley, CR 2004, 641.
[55] In ihrer Fassung vom 1.5.2014. In Art. 10 TT-GVO (Übergangsvorschriften) ist festgelegt, dass die neuen Regeln bereits für alle Verträge gelten, die nach dem 30.4.2014 abgeschlossen werden. Für laufende Lizenzverträge galt eine einjährige Übergangsfrist, die mit Inkrafttreten der neuen VO am 1.5.2014 (Art. 11 TT-GVO) zu laufen begann.
[56] Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 55 ff. m.w.N.
[57] Hierzu Pischel, GRUR 2010, 972.

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