Rz. 44

Zu § 1, Vertragsgegenstand, Abs. 1: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen vgl. Rdn 3; dort auch zu Möglichkeiten patentrechtlichen Schutzes für computerimplementierte Erfindungen.
Zu § 2, Rechtseinräumung, Abs. 1: Zur Abgrenzung von einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten vgl. die Anmerkung zu § 2 Abs. 1 Hs. 1 des Musters "Einfache Vertriebslizenzvereinbarung" (siehe Rdn 29).
Zu § 4, Haftung: Zu Beschränkungen der Haftung und der Gewährleistung (§ 5) vgl. § 2 des Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (vgl. § 2 Rdn 163 ff.)

Zu § 5, Gewährleistung:

Vor Abs. 1: Vgl. Anmerkung zu § 8, vor Abs. 1, des Musters "Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware" (siehe Rdn 36).
Zu Abs. 1: Bei Verbrauchern sind, anders als im kaufmännischen Verkehr, derart weitreichende Anzeigepflichten in AGB nicht möglich. Möglich ist allein eine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel (vgl. Palandt/Grüneberg, § 309 BGB Rn 78 ff. m.w.N.). Ein nicht-offensichtlicher Mangel wird nicht dadurch offensichtlich, dass ihn der Kunde erkannt hat (OLG Köln NJW 1986, 2579, 2581, str.).
Zu § 6, Rechtswahl und Gerichtsstand: Vgl. § 2 des Buchs, "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (vgl. § 2 Rdn 203 ff.).

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