Rz. 39

Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ist eine wiederkehrende Vergütung geschuldet, gelangen pacht- und mietrechtliche Vorschriften zur Anwendung.[78] Unabhängig der vertragstypologischen Einordnung gilt es auch ggf. bestehende Erfahrungs- und Wissensdefizite des Käufers zu beachten, um einer eventuellen vorvertraglichen Haftung entgegenzuwirken.[79]

[78] Insofern ist der Begriff Lizenzvertrag rein rechtlich gesehen unpräzise. Prägnant dazu BGH GRUR 2012, 916 (M2Trade). Vgl. dazu ausführlicher Schneider, R Rn 7 ff.; auf sog. "ASP-Verträge", soweit diese auf die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware gerichtet sind, findet Mietrecht Anwendung, vgl. BGH NJW 2007, 2394.
[79] OLG Schleswig v. 17.11.2016 – 6 U 167/16, CR 2017, 83 zum vorvertraglichen Verschulden bei umfangreicher Umstellung von einer stark überalterten Software; zu vor- und nachvertraglichen Pflichten umfassend Schuster/Hunzinger, CR 2015, 209 und CR 2015, 277 sowie zu Beratungspflichten Liesching, ITRB 2016, 64.

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