Rz. 39
Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ist eine wiederkehrende Vergütung geschuldet, gelangen pacht- und mietrechtliche Vorschriften zur Anwendung.[78] Unabhängig der vertragstypologischen Einordnung gilt es auch ggf. bestehende Erfahrungs- und Wissensdefizite des Käufers zu beachten, um einer eventuellen vorvertraglichen Haftung entgegenzuwirken.[79]
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