1. Typischer Sachverhalt

 

Rz. 37

Ein Unternehmen erwirbt vom Softwarehersteller oder von einem Händler eine bestimmte Software, die auf einer festgelegten Anzahl von Rechnern in näher bestimmtem Umfang genutzt werden darf.

Innerhalb dieser Art von Verträgen haben sich einige Klauseln entwickelt, die nicht zuletzt der Möglichkeit einer stärkeren Preisdifferenzierung dienen sollen. Hierzu gehören insb. sog. CPU-Klauseln, bei denen die Nutzung einer Software nur auf EDV-Anlagen mit bestimmten Leistungsmerkmalen erfolgen darf.[74]

[74] Vgl. grundlegend zur Wirksamkeit von CPU-Klauseln bei lediglich auf begrenzte Zeit überlassener Software BGH NJW 2003, 2014; allgemein zur Wirksamkeit von CPU-Klauseln vgl. Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 116 ff.; MAH IT-Recht/v.d. Bussche/Schelinski, Teil 1 Rn 251; Metzger, NJW 2003, 1994.

2. Rechtliche Grundlagen

a) Nutzungsrechtseinräumungen

 

Rz. 38

Soll der Erwerber in die Lage versetzt werden, die Software auf einer Mehrzahl von Einzelplatzrechnern oder für den Netzwerkbetrieb zu installieren und zu verwenden, bedarf es der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte; derartige Vervielfältigungen sind nicht von der bestimmungsgemäßen Benutzung i.S.d. § 69d UrhG erfasst.[75]

Die konkrete Ausgestaltung der Rechtseinräumung variiert in der Praxis stark.[76] Besondere Probleme weisen dabei sog. Konzernlizenzen auf: Vereinbaren der Lizenzgeber und eine konzernangehörige Gesellschaft in einem Lizenzvertrag, dass die Nutzung einer bestimmten Software auf den Bereich innerhalb des namentlich benannten Konzerns beschränkt ist, so ist eine aus dem Konzern ausscheidende Gesellschaft nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht mehr berechtigt, die Software zu nutzen und zu verwerten, wenn sämtliche Anteile dieser Konzerntochter an ein anderes Unternehmen veräußert werden und sich deren Konzernzugehörigkeit deshalb verändert.[77]

[75] Vgl. dazu und zu Ausnahmen für "Netzwerksoftware" Dreier/Schulze, § 69c Rn 35.
[76] Vgl. dazu die Übersicht bei Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 130 ff.
[77] OLG Düsseldorf CR 2006, 656; zu Konzernlizenzen auch Berger/Wündisch/Frank/Schulz, Urhebervertragsrecht, § 22 Rn 137; Grützmacher, ITRB 2004, 204.

b) Vertragsrechtliche Überlegungen

 

Rz. 39

Wird mit der Überlassung der Software und der Einräumung der erforderlichen Rechte eine dauerhafte Nutzung ermöglicht und erfolgt die Überlassung gegen Einmalentgelt, so dürfte auch auf diese Lizenzverträge – wie bei der schlichten Überlassung von Standardsoftware (vgl. Rdn 30 ff.) – ohne weiteres Kaufrecht anwendbar sein. Fehlt es an der dauerhaften Überlassung oder ist eine wiederkehrende Vergütung geschuldet, gelangen pacht- und mietrechtliche Vorschriften zur Anwendung.[78] Unabhängig der vertragstypologischen Einordnung gilt es auch ggf. bestehende Erfahrungs- und Wissensdefizite des Käufers zu beachten, um einer eventuellen vorvertraglichen Haftung entgegenzuwirken.[79]

[78] Insofern ist der Begriff Lizenzvertrag rein rechtlich gesehen unpräzise. Prägnant dazu BGH GRUR 2012, 916 (M2Trade). Vgl. dazu ausführlicher Schneider, R Rn 7 ff.; auf sog. "ASP-Verträge", soweit diese auf die entgeltliche Überlassung von Standardsoftware gerichtet sind, findet Mietrecht Anwendung, vgl. BGH NJW 2007, 2394.
[79] OLG Schleswig v. 17.11.2016 – 6 U 167/16, CR 2017, 83 zum vorvertraglichen Verschulden bei umfangreicher Umstellung von einer stark überalterten Software; zu vor- und nachvertraglichen Pflichten umfassend Schuster/Hunzinger, CR 2015, 209 und CR 2015, 277 sowie zu Beratungspflichten Liesching, ITRB 2016, 64.

c) Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

 

Rz. 40

Viel diskutiert wurde in jüngerer Zeit die Zulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Zur diesbezüglichen Entscheidung des EuGH aus 2012 und 2013 vgl. bereits oben Rdn 33.

d) Möglichkeiten der Überprüfung urheberrechtswidriger Nutzung

 

Rz. 41

Softwarelizenzverträge enthalten häufig Regelungen über Kontroll- und Besichtigungsrechte ("Auditrechte") des Lizenzgebers. Auditrechte sollen dem Lizenzgeber ermöglichen, zu prüfen, ob sich die Nutzung beim Kunden auf den vereinbarten Nutzungsumfang beschränkt. Umfang, Verpflichtungsinhalt und Detaillierungsgrad entsprechender Klauseln variieren stark. Soweit Auditrechte in AGB vereinbart werden sollen, ist – auch im unternehmerischen Verkehr – eine Reihe von Schranken zu berücksichtigen.[80]

Außerhalb vertraglicher Abreden kann ein Besichtigungsanspruch nach §§ 101a UrhG, 809 BGB in Betracht kommen, der auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden kann.[81] Voraussetzung ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Werks.[82]

[80] Vgl. dazu Intveen/Karger, ITRB 2014, 39; Moos, CR 2006, 797, 800 ff.; Marly, Rn 1762 ff.
[81] Vgl. nur BGH CR 2013, 284 (UniBasic-IDOS). Ausführlich zum Besichtigungsanspruch Frank/Wiegand, CR 2007, 481.

3. Checkliste: Softwarelizenzvertrag für Unternehmen

 

Rz. 42

Im ersten Mandantengespräch sind die folgenden Informationen einzuholen:

Beschreibung der Software
Dauerhafte oder zeitlich beschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Lizenznehmer
Bezahlmodelle
Umfang der zulässigen Nutzung durch den Lizenznehmer (z.B. Anzahl der Arbeitsplätze)
Verwendungsbes...

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