Vertriebslizenzvereinbarung
zwischen
_____ (Firma, Anschrift)
– Lizenzgeberin –
und
_____ (Firma, Anschrift)
– Lizenznehmer –
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Lizenzgeberin hat die Software _____ (nachfolgend bezeichnet als "Software") entwickelt. Die Software dient dazu, _____.
(2) Für die Software wurde von der Lizenzgeberin eine Anwenderdokumentation erstellt, die über Struktur, Leistungsfähigkeit, Einsatzbedingungen und den Gebrauch des Programms informiert und die zur zweckentsprechenden Nutzung des Programms erforderlichen Informationen bereithält. Neben der Anwenderdokumentation wurden auch eine Kurzeinführung und eine Befehlsreferenz erstellt. Anwenderdokumentation, Kurzeinführung und Befehlsreferenz (nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als "Begleitmaterial") liegen in den folgenden Dateiformaten vor: _____, _____ und _____.
(3) Gegenstand dieses Vertrags ist die Einräumung einfacher (nicht-ausschließlicher) Rechte zum Vertrieb der Software einschließlich des Begleitmaterials im Gebiet der Europäischen Union (nachfolgend bezeichnet als "Vertragsgebiet") mit Ausnahme der Rechte zum Onlinevertrieb.
(4) Der Lizenznehmer erhält ein auf einem gängigen Datenträger verkörpertes Exemplar von Software und Begleitmaterial.
§ 2 Rechte
(1) Die Lizenzgeberin erteilt dem Lizenznehmer das nicht-ausschließliche Recht, die Software und das Begleitmaterial im Vertragsgebiet in unbeschränkter Anzahl auf Datenträgern zu verbreiten und die zu diesen Zwecken erforderlichen Vervielfältigungen vorzunehmen.
(2) Änderungen am Programmcode und am Begleitmaterial darf der Lizenznehmer nicht vornehmen. Zwischen den Parteien können in einem gesonderten Vertrag abweichende Abreden getroffen werden.
(3) Der Lizenznehmer ist nicht befugt, Unterlizenzen an den in § 2 (1) dieses Vertrages genannten Rechten zu erteilen oder seine Vertriebsberechtigung vollständig oder teilweise an Dritte zu übertragen.
(4) Der Lizenznehmer ist nicht befugt, seinen Abnehmern Nutzungsrechte einzuräumen, die über die bestimmungsgemäße Benutzung der Software (§ 69d UrhG) hinausgehen.
§ 3 Benutzung von Marken und Werktiteln der Lizenzgeberin
(1) Der Lizenznehmer darf während der Dauer dieses Vertrags Marken und Werktitel der Lizenzgeberin benutzen, soweit dies für eine angemessene Produktwerbung und für den Vertrieb der Softwareprodukte erforderlich ist.
(2) Der Lizenznehmer hat sich jeglicher Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Bestand oder den Wert der in Absatz 1 genannten Schutzrechte zu gefährden.
§ 4 Fortentwicklungen der Software
(1) Die Lizenzgeberin ist auch in Zukunft bemüht, die Weiterentwicklung der Software zu fördern. Eine Verpflichtung geht die Lizenzgeberin gegenüber dem Lizenznehmer insoweit jedoch nicht ein.
(2) Soweit Weiterentwicklungen der Software Marktreife erlangen, wird die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer auch hinsichtlich der Rechte an der Software, die sie in diesem Zusammenhang erwirbt, eine nicht gesondert gebührenpflichtige Lizenz im Umfang von § 2 dieses Vertrags einräumen.
§ 5 Lizenzgebühr
(1) Der Lizenznehmer zahlt an die Lizenzgeberin eine Lizenzgebühr in Höhe von _____ EUR pro hergestelltem und veräußertem Exemplar der Software.
(2) Der Anspruch entsteht mit Auslieferung der Software vom Lizenznehmer an den Abnehmer.
(3) Alle Beträge sind zahlbar zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(4) _____ (ggf. Preisanpassungsklausel)
§ 6 Abrechnung
(1) Abrechnungszeitraum ist jeder Kalendermonat.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines Abrechnungszeitraums wird der Lizenznehmer der Lizenzgeberin eine Abrechnung über die Zahl der veräußerten und ausgelieferten Software vorlegen. Die Lizenzgeberin wird dem Lizenznehmer daraufhin entsprechend Rechnung über die abzuführende Lizenzgebühr stellen. Die Rechnung ist vom Lizenznehmer binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über den Vertrieb der Software gesondert Buch zu führen.
(4) Um eine Überprüfbarkeit der Abrechnung zu gewährleisten, stellt der Lizenznehmer sicher, dass die einzelnen Vervielfältigungsstücke der von ihm vertriebenen Software mit einer einmaligen Lizenzschlüsselnummer versehen sind. Die Lizenzgeberin stellt die hierzu erforderlichen Lizenzschlüssel zur Verfügung.
(5) Die Lizenzgeberin hat das Recht, die gem. Absatz 3 zu führenden Bücher in angemessenen Abständen, letztmalig ein Jahr nach Vertragsbeendigung, durch einen unabhängigen, auch gegenüber der Lizenzgeberin zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer) auf Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen Vertriebserlösen und den Abrechnungen des Lizenznehmers prüfen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt die Lizenzgeberin, es sei denn, es stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die erteilten Abrechnungen Abweichungen zum Nachteil der Lizenzgeberin in Höhe von mehr als 2 % der für den Prüfungszeitraum geschu...