Rz. 29
▪ | Zu § 1, Vertragsgegenstand, Abs. 3: Vielfach sind Lizenzgeber auch bestrebt, territoriale Aufspaltungen der Vertriebsgebiete innerhalb der EU vorzunehmen; zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung derartiger Gebietsaufspaltungen und möglichen Problemen vgl. u.a. Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 EGV auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl EG Nr. C 101 v. 27.4.2004, S. 2 ff.). | ||||
▪ | Zu § 2, Rechte:
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▪ | Zu § 5, Lizenzgebühr:
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▪ | Zu § 6, Abrechnung:
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▪ | Zu § 7, Gewährleistung und Haftung der Lizenzgeberin:
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▪ | Zu § 8, Besondere Pflichten des Lizenznehmers, Abs. 2: Zwar sind die §§ 84 ff. HGB für den Reseller nicht direkt anwendbar. Möglich ist nach der Rechtsprechung jedoch eine analoge Anwendung der Vorschriften, insb. auch von § 89b HGB, der den handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruch normiert. Dies gilt auch für Softwarevertriebsverträge. Vgl. BGH CR 2009, 83 (Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems). Es ist daher stets sorgfältig zu prüfen, welche Verpflichtungen dem Reseller auferlegt werden sollen. Besonders kritisch sind vertragliche Regelungen, nach denen der Reseller dem Hersteller während oder nach dem Ende des Vertriebsvertrages den gewonnenen Kundenstamm überlassen soll. Vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 84 Rn 10 ff., insb. Rn 14. | ||||
▪ | Zu § 9, Rechtsverteidigung/Angriffe Dritter:
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