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Zu § 1, Vertragsgegenstand, Abs. 3: Vielfach sind Lizenzgeber auch bestrebt, territoriale Aufspaltungen der Vertriebsgebiete innerhalb der EU vorzunehmen; zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung derartiger Gebietsaufspaltungen und möglichen Problemen vgl. u.a. Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 EGV auf Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl EG Nr. C 101 v. 27.4.2004, S. 2 ff.).

Zu § 2, Rechte:

Zu Abs. 1:

  • Halbsatz 1: Der Urheber kann ausschließliche oder einfache (nicht-ausschließliche) Nutzungsrechte einräumen, § 31 Abs. 1 UrhG. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer nur, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen, während bei dem ausschließlichen Nutzungsrecht der Rechtsinhaber auch anderen eine gleichartige Nutzung untersagen kann (vgl. dazu nur Dreier/Schulze, § 31 Rn 50 ff.).
  • Halbsatz 2: Werden ausschließliche Lizenzen gewährt, so korrespondiert die Rechtseinräumung regelmäßig mit einer Ausübungspflicht.
Zu Abs. 4: Sollen die Abnehmer des Lizenznehmers befugt sein, die Software auf einer bestimmten Anzahl von Workstations zu installieren oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die über die bestimmungsgemäße Benutzung hinausgehen, ist hier eine andere Regelung erforderlich. Der Lizenznehmer muss in diesem Fall in die Lage versetzt werden, seinen Abnehmern entsprechende Rechte einzuräumen (dazu Pres, S. 200; ferner zur Geltung unbeschränkter Nutzungsrechte auch nach Vertragsende OLG Dresden v. 29.4.2014 – 11 U 107/14, CR 2015, 289).

Zu § 5, Lizenzgebühr:

Zu Abs. 2: Alternativ kann die Fälligkeit der Zahlungspflicht z.B. auch an die Herstellung der Software geknüpft werden.
Zu Abs. 4: Soweit es sich bei den vertraglichen Abreden um AGB handelt, unterliegt die Vereinbarung von Preisanpassungsklauseln auch im rein unternehmerischen Verkehr Beschränkungen (vgl. dazu v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "Vertragsrecht" Kap. 21 Rn 73 ff.). Das gilt insb., wenn mit der Preisanpassungsklausel ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einhergeht (vgl. nur BGH NJW 2010, 993 sowie die umfassende Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln im Energiebereich).

Zu § 6, Abrechnung:

Zu Abs. 1: Die Wahl des Abrechnungszeitraums hängt stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab und kann daher variieren.
Zu Abs. 5: Die Lizenzgeberin sollte nicht nur einen Anspruch auf Abrechnung, sondern darüber hinaus auch auf Prüfung der Abrechnungen des Lizenznehmers haben. Da auf Seiten des Lizenznehmers regelmäßig erhebliche Geheimhaltungsinteressen bestehen – etwa hinsichtlich seines Kundenkreises – sollte vereinbart werden, dass die Abrechnung durch einen auch gegenüber der Lizenzgeberin zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchprüfer etc. durchzuführen ist.

Zu § 7, Gewährleistung und Haftung der Lizenzgeberin:

Zu Abs. 1: Zwischen den Parteien sollte, einerseits im Hinblick auf die Risikostruktur des Lizenzvertrags, andererseits im Hinblick auf mögliche Zweifel bei der Zuordnung des Lizenzvertrags zu einem bestimmten Vertragstyp, eine möglichst exakte Bestimmung der einzelnen Gewährleistungsrechte erfolgen. Da es sich regelmäßig um Individualverträge zwischen Kaufleuten handeln wird, bestehen weitreichende Gestaltungsspielräume. Bei einem Fehlen von Vereinbarungen dürften vorsichtige Parallelen zu miet-/pachtrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen.
Zu Abs. 2: Es sollten Haftungsbeschränkungen vereinbart werden, die eine sachgerechte Verteilung des wirtschaftlichen Risikos ermöglichen. Dabei sind jedoch, sofern anwendbar, die Vorschriften des AGB-Rechts und insb. die zu Haftungsklauseln generell strenge Rechtsprechung zu beachten (vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 40 ff.).
Zu § 8, Besondere Pflichten des Lizenznehmers, Abs. 2: Zwar sind die §§ 84 ff. HGB für den Reseller nicht direkt anwendbar. Möglich ist nach der Rechtsprechung jedoch eine analoge Anwendung der Vorschriften, insb. auch von § 89b HGB, der den handelsvertreterrechtlichen Ausgleichsanspruch normiert. Dies gilt auch für Softwarevertriebsverträge. Vgl. BGH CR 2009, 83 (Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Änderung des Vertriebssystems). Es ist daher stets sorgfältig zu prüfen, welche Verpflichtungen dem Reseller auferlegt werden sollen. Besonders kritisch sind vertragliche Regelungen, nach denen der Reseller dem Hersteller während oder nach dem Ende des Vertriebsvertrages den gewonnenen Kundenstamm überlassen soll. Vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl. 2020, § 84 Rn 10 ff., insb. Rn 14.

Zu § 9, Rechtsverteidigung/Angriffe Dritter:

Vor Abs. 1: Es kann vereinbart werden, dass die Lizenzgeberin unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, gegen Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen; gerade bei der Einräumung nicht-ausschließlicher Lizenzen wird diese Entscheidung aber vielfach weitestgehend bei der Lizenzgeberin verbleiben.
Abs. 3: Soweit die Parteien eine Freistellungsklausel vereinbaren sollten, nach der die Lizenzgeberin den Lizenznehmer von Ansprüchen Dri...

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