Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
A. Einführung
Rz. 1
Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, §§ 56 Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden, § 57 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden, § 57 Abs. 2 ArbGG.
Rz. 2
Gem. § 128a ZPO, der wegen der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren gilt, kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rz. 3
Kündigungsverfahren sind gem. § 61a ArbGG besonders zu fördern. Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen, § 61a Abs. 1 ArbGG. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, im Einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat, § 61a Abs. 3 ArbGG.
Rz. 4
Der Vorsitzende kann dem Kläger zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung eine angemessene Frist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss, § 61a Abs. 4 ArbGG. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf dieser Fristen, so sie wirksam gesetzt sind, vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Fristversäumung zu belehren, § 61a Abs. 5 und 6 ArbGG.
Rz. 5
Damit die streitige Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann, soll der Vorsitzende, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen sowie amtliche Auskünfte einholen und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen sowie Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden, § 56 Abs. 1 ArbGG.
B. Streitige Verhandlung
Rz. 6
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll sich die streitige Verhandlung vor der Kammer unmittelbar an die erfolglose Güteverhandlung anschließen. Dies ergibt sich aus § 61a Abs. 3 ArbGG.
Rz. 7
Praxishinweis
Diese Vorstellung ist angesichts des praktisch gegebenen und vom Gesetz in § 61a Abs. 4 ArbGG auch anerkannten Erfordernisses einer schriftsätzlichen Vorbereitung der Kammerverhandlung realitätsfern. Dies gilt umso mehr, als § 47 Abs. 2 ArbGG besagt, dass bei der Zustellung der Klage eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, in der Regel nicht erfolgt. Deswegen findet in aller Regel eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden statt. Können sich die Parteien nicht in der Güteverhandlung einigen und wird der Rechtsstreit nicht anderweitig, etwa durch Klagerücknahme oder Anerkenntnis, einer Erledigung zugeführt, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer und wird dazu die entsprechenden Auflagen erteilen. Eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden mit sich unmittelbar daran anschließender Verhandlung vor der Kammer wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine Partei oder beide Parteien von weit her anreisen müssen und der Streitstoff so ist, dass kaum in der Güteverhandlung mit einer Einigung der Parteien zu rechnen ist.
Rz. 8
Die besondere Prozessförderungspflicht in Kündigungsverfahren gem. § 61a ArbGG erstreckt sich auf die Ansprüche, die zusammen mit einer Bestandsstreitigkeit geltend gemacht werden, wie z.B. die Klagerweiterung auf Vergütungszahlung, auf Weiterbeschäftigung und Zeugniserteilung.
Von der besonderen Prozessförderungspflicht nicht erfasst werden Rechtsstreitigkeiten darüber, ob früher einmal zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ebenso nicht erfasst werden Rechtsstreitigkeiten, in denen das Arbeitsverhältnis unstreitig noch besteht.
I. Aufforderung zur Klageerwiderung binnen einer angemessenen Frist
Rz. 9
Gerade im Hi...