Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 9
Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte vielschichtiger geworden. Wurde die Tätigkeit früher aus eher rein privater Veranlassung heraus übernommenen, ist die Testamentsvollstreckung heute vielfach ein Beruf oder Bestandteil desselben. Dieser Beruf wird von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Vermögensverwaltern und eigenen Testamentsvollstreckergesellschaften mit zumeist speziell ausgebildeten Mitarbeitern ausgeübt.
Zunehmend komplexer werdende Familienverbände und Vermögensstrukturen führen dazu, dass die Aufgaben der Testamentsvollstrecker insgesamt immer anspruchsvoller, schwieriger und zeitaufwändiger werden. Dies spiegelt sich in der Frage der Honorierung wider. Schon längere Zeit und aktuell vermehrt erreichen die AGT daher Anfragen zu Vergütungsfragen. Und das gerade auch zu verlässlichen Kalkulationsgrundlagen für die Dienstleistung Testamentsvollstreckung.
Auf die Frage "Hatten Sie schon einmal Schwierigkeiten, Ihre angemessene Vergütung als Testamentsvollstrecker durchzusetzen?" antworteten auf der AGT-Fachtagung 2021 von ca. 130 Teilnehmern 26 % mit "ja" und 74 % mit "nein". Auf dem Schweizerisch-Deutschen-TV-Tag 2021 antworteten von ca. 30 Teilnehmern 47 % mit "ja" und 53 % mit "nein". Das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckervergütung ist also offensichtlich signifikant hoch.
Rz. 10
Viele Fragen im Zusammenhang mit der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung sind umstritten. Der Wunsch der Praxis nach Einheitlichkeit in der Vergütungsbemessung, die auch der Vermeidung von Streitigkeiten bei Vergütungsauszahlungen, die ja bekanntlich ein Testamentsvollstrecker in der Regel an sich selbst vornimmt, dienen würde, ist folglich nachvollziehbar. Erfüllt werden kann er indessen nicht. Die Aufgaben der Testamentsvollstrecker sind dafür viel zu unterschiedlich.
Rz. 11
Dennoch gibt der vorstehend skizzierte Befund aus der Praxis der AGT vielfach Anlass, sich mit der Frage einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung zu beschäftigen. Es erscheint daher angebracht, die bisherigen Vergütungskriterien zumindest in Teilbereichen zu modernisieren und an die geänderten Entwicklungen anzupassen. Zugleich soll damit der Auftrag der Teilnehmer des 13. und 14. Deutschen Testamentsvollstreckertages umgesetzt werden.
Die AGT wird dazu in loser Reihenfolge nach entsprechender Fachdiskussion in ihrem Vorstand und ausgehend von der geltenden Rechtslage fortlaufende Anmerkungen zur Ermittlung einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vorlegen und insbesondere auf der AGT-Homepage veröffentlichen.