Rz. 12

Es gibt keine TV-Gebührentabelle mit Gesetzeskraft. Vielmehr hält § 2221 BGB kurz und bündig fest:

Zitat

"Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat."

Die Gesetzesvorschrift ist bewusst als offener Tatbestand formuliert und damit ersichtlich auslegungsbedürftig. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe obliegt den Gerichten. Sie entscheiden daher im Streitfall final für jeden Einzelfall nach entsprechender Abwägung, welche Vergütung für die konkrete Testamentsvollstreckung als angemessen erscheint. Das verbietet jedoch nicht, dass die Praxis Auslegungskriterien entwickelt, die einer einigermaßen einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Im Gegenteil: Die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe darf nicht den Blick darauf verstellen, dass die von der Norm Betroffenen immer auch in der Lage sein müssen, die Rechtslage schon vor ihrem Handeln zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten. Ansonsten wird das Ziel der Vergütungsempfehlungen, dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen,[14] gerade nicht erreicht.

 

Rz. 13

Die wohl anerkannteste Richtschnur zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit i.S.v. § 2221 BGB sind die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers (Fortentwicklung der "Rheinischen Tabelle", daher teilweise auch "Neue Rheinische Tabelle" genannt). Eine praxisgerechte Befassung mit dem Thema einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung hat deshalb von diesen Empfehlungen auszugehen. Die AGT wird ausgehend von Praxisanfragen und Praxisfällen ihre Anmerkungen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers und zu den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in loser Reihenfolge veröffentlichen und der Praxis zur Anwendung vorschlagen.

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