Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
a) Bemessungsgrundlage für die Testamentsvollstreckervergütung
Rz. 14
Ausgangspunkt der Testamentsvollstreckervergütung ist und bleibt der Bruttowert des Nachlasses (Brutto-Nachlasswert) am Todestag des Erblassers, das heißt der Nachlasswert ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.
Mit den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (Ziffer I., 1. Absatz) sind Verbindlichkeiten ausgehend vom Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckervergütung hier nur dann von dem Bruttowert des Nachlasses abzuziehen, wenn der Testamentsvollstrecker nicht mit den betreffenden Verbindlichkeiten befasst ist.
Rz. 15
Die Frage, ob der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich ist oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, beispielsweise die Amtsannahme, wird regelmäßig dahingehend zu beantworten sein, dass der Brutto-Nachlasswert zum Todeszeitpunkt maßgeblich ist. Hierfür spricht die praktische Erwägung, dass dieser Wert auch für andere Sachverhalte maßgeblich ist (Erbschaftbesteuerung, Pflichtteilsansprüche) und dass das Erfordernis permanenter Zwischenbewertungen des Bruttonachlasses nur für den Zweck der Vergütungsbemessung entfällt. Außerdem hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig auch mit Fragen zum Verbleib des Nachlasses vor Aufnahme seiner Tätigkeit zu beschäftigen, ist also regelmäßig mit dem Gesamtnachlass befasst. Überdies werden professionelle Testamentsvollstrecker häufig aufgrund von postmortalen Generalvollmachten tätig. Ein Erfordernis zur möglichst frühzeitigen förmlichen Amtsannahme allein aus Honorargesichtspunkten ist gerade bei anspruchsvollen Nachfolgegestaltungen kontraindiziert. Im Einzelfall notwendige Wert-Korrekturen können im Rahmen des von den Vergütungsempfehlungen gegebenen Systems von Zu- und Abschlägen in ausreichendem Maße erfolgen. Auf diese Weise lässt sich auch die Vergütung eines Nachfolgertestamentsvollstreckers in angemessener Weise bestimmen, was wiederum dazu beiträgt, überhaupt hinreichend qualifizierte Nachfolgertestamentsvollstrecker zu finden.
Rz. 16
Änderungen der Bemessungsgrundlage, die sich im Laufe der Testamentsvollstreckung ergeben, sind im Rahmen der jeweiligen Vergütungstatbestände zu berücksichtigen – beispielsweise, wenn Gegenstände nach § 2217 BGB freigegeben werden und sich eine Dauertestamentsvollstreckung mit niedrigerem Nachlasswert anschließt.
b) Fälligkeit der Vergütung in Teilen zu Beginn und laufend
Rz. 17
Nach der Neuen Rheinischen Tabelle (Ziffer I. a.E.) soll der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällig sein. Das erscheint nicht angemessen. Der Testamentsvollstrecker hat eine besondere Vertrauensposition inne. Gängig sind Abschlagszahlungen heutzutage in der Praxis vor allem bei Leistungsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum stattfinden. Dies spricht für die Möglichkeit einer angemessenen Abschlagszahlung bereits zu Beginn der Testamentsvollstreckung.
Rz. 18
Vor allem bei einer längeren Vollstreckungsdauer sind schon wegen der Ähnlichkeit zur Dauertestamentsvollstreckung (siehe Ziffer III. 1.) jährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu erwartende angemessene Vergütungszahlung zulässig.
Die Abschlagszahlungen darf der Testamentsvollstrecker auf eigenes Risiko dem Nachlass entnehmen. Erweisen sich seine Vergütungsentnahmen als zu hoch, muss er die Zahlungen ggf. ganz oder in Teilen erstatten, beispielsweise, wenn er die Testamentsvollstreckung nicht beendet.
c) Hinzuziehung von Fachleuten
Rz. 19
Ein Testamentsvollstrecker wird als Vertrauensperson beauftragt. Die Hinzuziehung von Fachleuten (zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Kunstsachverständige, aber auch Hilfspersonen für einzelne Aufgaben wie der Verschaffung des Zugangs zu IT-Geräten des Erblassers u.v.m.) auf Kosten des Nachlasses wird in der heutigen Zeit der zunehmenden fachlichen Spezialisierung oftmals geboten sein. Die Kosten dafür sind dann Auslagen, die der Testamentsvollstrecker gemäß § 2218, 670 BGB aus dem Nachlass erstattet verlangen darf.
Rz. 20
Auch in Vergütungsfragen kommt es allerdings auf die sachgerechte Auslegung des Erblasserwillens an. Hat beispielsweise der Erblasser den Testamentsvollstrecker gerade wegen seiner betreffenden fachlichen Spezialisierung ernannt (z.B. ein erfahrener Prozessanwalt wird für einen streitbelasteten Nachlass vor allem aufgrund seiner Expertise auf diesem Gebiet als Testamentsvollstrecker eingesetzt), kommt eine zusätzliche Kostenerstattung entsprechender Berufsdienste nicht in Betracht. Eine vom Erblasser festgesetzte adäquat hohe Vergütung für einen solchen Testamentsvollstrecker spricht dann gegen die Annahme erstattungsfähiger Auslagen. Entsprechendes gilt natürlich auch umgekehrt für den Fall einer in einem Testament unangemessen niedrig festgesetzten Vergütung.
Rz. 21
In fachlich einfachen Angelegenheiten (z.B. Einlegung eines rein fristwahrenden Einspruchs gegen einen Steuerbescheid durch einen Rechtsanwalt) sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Spezialisten durch den Testamentsvollstrecker – als nicht ordnungsgemä...