Rz. 1

1. Schritt: Gestaltungsalternativen zur Testamentsvollstreckung prüfen

Reine Vollmachtslösungen
Stiftungserrichtung
Alternative erbrechtliche Regelungen
Familienrechtliche Lösungen
Gesellschaftsvertragliche Optionen

2. Schritt: Wirksame letztwillige Verfügung errichten

Den richtigen Gestaltungsberater wählen
Handschriftliches (gemeinschaftliches) Testament
Notarielles Testament/Erbvertrag

3. Schritt: Die richtige Person zum Testamentsvollstrecker bestimmen

Vertrauen
Verbindlichkeit und Bestimmtheit
Fachliche Befähigung
Unabhängigkeit
Bonität
Körperliche und geistige Verfassung
Professionelle Infrastruktur
[Zertifizierte] Testamentsvollstrecker (www.testamentsvollstreckerliste.de)

4. Schritt: Die Inhalte der Testamentsvollstreckeranordnung präzise festlegen

Auseinandersetzungsvollstreckung
Dauervollstreckung/schlichte Verwaltungsvollstreckung
Behinderten- und Bedürftigenvollstreckung
Testamentsvollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis
Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

5. Schritt: Die richtige Vergütungsanordnung treffen

Pauschalvergütung
Zeitabhängige Vergütung
Tabellenmäßige Vergütung

6. Schritt: Schiedsgerichtsklausel

Individuelle Anordnung
Verweise auf DSE oder SGH[1]
Ggf. Beschränkung auf bestimmte Themenkreise (z.B. Vergütung) oder bestimmte Testamentsvollstrecker (z.B. nur für den erstbenannten Testamentsvollstrecker)

7. Schritt: Dem Testamentsvollstrecker Hilfsmittel zur Aufgabenerfüllung an die Hand geben

(Notarielle) Generalvollmachten
(Grundstücksbezogene) Einzelvollmachten
(Internationale) Nachlassvollmacht
Unternehmensbezogene Generalvollmacht
Pflichtteilsvollmacht
Bestattungsvollmacht
[1] Der Verweis auf die Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbrechtsstreitigkeiten e.V. (DSE) enthebt von der Notwendigkeit einer individuell gestalteten Schiedsgerichtordnung ebenso wie von der Problematik, die richtige Person zum Schiedsrichter zu bestimmen. Der SGH ist der Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof Deutscher Notare.

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