(Schiedsgerichtsanordnung)
Alle Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer, des Testamentsvollstreckers und sonstiger Beteiligter am Nachlass untereinander, insbesondere solcher, die sich bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung, ihrer Durchführung, der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder der Zuweisung von Vermögensgegenständen an einzelne Beteiligte ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
(Bestimmung des Verfahrens)
Der Schiedsrichter entscheidet als Einzelrichter, er hat dabei zugleich die Funktion, sich auch in Bewertungsfragen gutachterlich verbindlich zu äußern. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet er prozess- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen. Falls er von seinem Ermessen keinen Gebrauch macht, gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verhandlung nicht öffentlich ist und kein Anwaltszwang besteht.
(Vergütung des Schiedsrichters)
Der Schiedsrichter erhält für jeden Streitfall 3,0 Gebühren entsprechend der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Beginns des schiedsrichterlichen Verfahrens geltenden Fassung, jeweils zuzüglich der entstandenen Auslagen und Umsatzsteuer. Der Schiedsrichter darf den Beginn seiner Tätigkeit davon abhängig machen, dass ihm die Parteien einen Auslagenvorschuss zur Verfügung stellen. Fällt der Schiedsrichter ohne sein Verschulden weg, so stehen ihm, im Falle seines Todes seinen Erben, die vollen Gebühren zu.
(Der Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter)
Zum Schiedsrichter bestimme ich den jeweils im Amt befindlichen Testamentsvollstrecker für die Dauer seiner Amtsausübung.
(Ersatzschiedsrichterbestimmung)
Nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt als Schiedsrichter nicht an oder fällt er in seiner Funktion als Schiedsrichter während des Verfahrens weg, so soll der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), Lievelingsweg 125, 53119 Bonn. Wiederum ersatzweise soll der Präsident der Rechtsanwaltskammer _________________________ einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Mitglieder dieser Kammer bestimmen, der Fachanwalt für Erbrecht sein muss.
(Sonderfall: Verweis auf Schiedsgerichtsordnung)
Das Verfahren des Schiedsgerichts und die Vergütung des Schiedsrichters richten sich nach der Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbrechtsstreitigkeiten e.V. (DSE), 7498 Heidelberg/Angelbachtal in der im Zeitpunkt des Erbfalls/Anrufung des Schiedsgerichts gültigen Fassung. Sollte die die DSE zur Mitwirkung am Schiedsverfahren nicht bereit sein, entscheidet der Schiedsrichter, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, verfahrens- und materiellrechtlich nach freiem Ermessen.