Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 8
Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT
Muster 24.7: Vergütungsanordnung unter Einbeziehung der Anmerkungen der AGT
Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese bemisst sich nach den Vorgaben der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (2000) im Zeitpunkt der zum Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung unter Berücksichtigung der ergänzenden Anmerkungen der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. (www.agt-ev.de).
1. Ziel des AGT-Projektes
Rz. 9
Die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes ist im Laufe der Jahrzehnte vielschichtiger geworden. Wurde die Tätigkeit früher aus eher rein privater Veranlassung heraus übernommenen, ist die Testamentsvollstreckung heute vielfach ein Beruf oder Bestandteil desselben. Dieser Beruf wird von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Banken, Vermögensverwaltern und eigenen Testamentsvollstreckergesellschaften mit zumeist speziell ausgebildeten Mitarbeitern ausgeübt.
Zunehmend komplexer werdende Familienverbände und Vermögensstrukturen führen dazu, dass die Aufgaben der Testamentsvollstrecker insgesamt immer anspruchsvoller, schwieriger und zeitaufwändiger werden. Dies spiegelt sich in der Frage der Honorierung wider. Schon längere Zeit und aktuell vermehrt erreichen die AGT daher Anfragen zu Vergütungsfragen. Und das gerade auch zu verlässlichen Kalkulationsgrundlagen für die Dienstleistung Testamentsvollstreckung.
Auf die Frage "Hatten Sie schon einmal Schwierigkeiten, Ihre angemessene Vergütung als Testamentsvollstrecker durchzusetzen?" antworteten auf der AGT-Fachtagung 2021 von ca. 130 Teilnehmern 26 % mit "ja" und 74 % mit "nein". Auf dem Schweizerisch-Deutschen-TV-Tag 2021 antworteten von ca. 30 Teilnehmern 47 % mit "ja" und 53 % mit "nein". Das Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckervergütung ist also offensichtlich signifikant hoch.
Rz. 10
Viele Fragen im Zusammenhang mit der angemessenen Testamentsvollstreckervergütung sind umstritten. Der Wunsch der Praxis nach Einheitlichkeit in der Vergütungsbemessung, die auch der Vermeidung von Streitigkeiten bei Vergütungsauszahlungen, die ja bekanntlich ein Testamentsvollstrecker in der Regel an sich selbst vornimmt, dienen würde, ist folglich nachvollziehbar. Erfüllt werden kann er indessen nicht. Die Aufgaben der Testamentsvollstrecker sind dafür viel zu unterschiedlich.
Rz. 11
Dennoch gibt der vorstehend skizzierte Befund aus der Praxis der AGT vielfach Anlass, sich mit der Frage einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung zu beschäftigen. Es erscheint daher angebracht, die bisherigen Vergütungskriterien zumindest in Teilbereichen zu modernisieren und an die geänderten Entwicklungen anzupassen. Zugleich soll damit der Auftrag der Teilnehmer des 13. und 14. Deutschen Testamentsvollstreckertages umgesetzt werden.
Die AGT wird dazu in loser Reihenfolge nach entsprechender Fachdiskussion in ihrem Vorstand und ausgehend von der geltenden Rechtslage fortlaufende Anmerkungen zur Ermittlung einer zeitgemäßen, angemessenen Testamentsvollstreckervergütung vorlegen und insbesondere auf der AGT-Homepage veröffentlichen.
2. Die gesetzliche Regelung ist auslegungsbedürftig
Rz. 12
Es gibt keine TV-Gebührentabelle mit Gesetzeskraft. Vielmehr hält § 2221 BGB kurz und bündig fest:
Zitat
"Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat."
Die Gesetzesvorschrift ist bewusst als offener Tatbestand formuliert und damit ersichtlich auslegungsbedürftig. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe obliegt den Gerichten. Sie entscheiden daher im Streitfall final für jeden Einzelfall nach entsprechender Abwägung, welche Vergütung für die konkrete Testamentsvollstreckung als angemessen erscheint. Das verbietet jedoch nicht, dass die Praxis Auslegungskriterien entwickelt, die einer einigermaßen einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Im Gegenteil: Die grundsätzliche Zulässigkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe darf nicht den Blick darauf verstellen, dass die von der Norm Betroffenen immer auch in der Lage sein müssen, die Rechtslage schon vor ihrem Handeln zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten. Ansonsten wird das Ziel der Vergütungsempfehlungen, de...