Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung
zwischen
der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, verst. am _________________________ bestehend aus
Frau/Herrn (Vorname/Nachname _________________________), geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________
Frau/Herrn (Vorname/Nachname _________________________), geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________
– nachfolgend auch "Erbengemeinschaft" genannt –
und
Frau/Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________,
– nachfolgend auch "Testamentsvollstrecker/in" genannt –
sämtliche Vorstehende gemeinsam,
– nachfolgend auch bezeichnet als "die Parteien" –
betreffend den Nachlass der/des Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, verstorben am _________________________ (Aktenzeichen: _________________________ – Nachlassgericht _________________________)
– nachfolgend auch "Erblasser/in" genannt –
die/der Vorstehende gemeinsam mit ihrem/seiner am _________________________ vorverstorbenen Ehemann/Ehefrau, Frau/Herrn _________________________,
– nachfolgend auch als "die Eheleute" bezeichnet –
Präambel
Am _________________________ verstarb in _________________________ Frau/Herr _________________________, geb. _________________________. Sie/er war mit Herrn/Frau _________________________, vorverstorben am _________________________, verheiratet. Die Eheleute haben ein privates gemeinschaftliches Testament mit Datum vom _________________________ hinterlassen, das nach dem Tode des/der Herrn/Frau _________________________, unter dem Aktenzeichen _________________________ – Nachlassgericht _________________________ eröffnet wurde. Unter § 1 dieses Testamentes haben sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Weiterhin bestimmten in diesem Testament die Eheleute die vorbenannten Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie _________________________, zu gleichen Teilen zu Erben ihres gesamten Nachlasses und verfügten, dass nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende möglichst bald ein Testament machen solle. Dies erfolgte durch den/die Erblasser/in mittels Vermächtnisaufstellung vom _________________________, privatschriftlicher letztwilliger Verfügung vom _________________________ sowie privatschriftlicher Ergänzung vom _________________________. Die vorgenannten Dokumente wurden der Erbengemeinschaft in Kopie bereits in Zusammenhang mit der Ausgangsvereinbarung zur Testamentsvollstreckung überreicht.
In § _________________________ ihres gemeinschaftlichen Testamentes vom _________________________ bestimmten die Eheleute, dass das Amtsgericht _________________________ einen Testamentsvollstrecker bestellen soll. Mit Schreiben vom _________________________ hat das Amtsgericht _________________________, Abteilung für Nachlasssachen, bei dem Rechtsanwalt nachgefragt, ob er bereit wäre, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen. Mit Beschl. v. _________________________ hat das Amtsgericht _________________________, Az. _________________________, den Rechtsanwalt – nach Erklärung seiner Bereitschaft zur Amtsannahme – zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Beschluss wurde der Erbengemeinschaft in Kopie mit Schreiben des Testamentsvollstreckers vom _________________________ überreicht.
Die _________________________ haben die Erbschaft ausgeschlagen, die Ausschlagung der Erbschaft erstreckt sich für Herrn/Frau _________________________ gleichsam auf seine Kinder, _________________________ und _________________________. Die übrigen Miterben haben die Erbschaft angenommen.
Aufgrund der Erbausschlagungen fallen diese Erbteile den übrigen Erben zu gleichen Teilen an. Bei der vorliegenden gewillkürten Erbfolge ist zunächst maßgeblich, ob ein Ersatzerbe eingesetzt wurde. Laut Testament vom _________________________ sollen, bei Wegfall einer der genannten Erben vor dem Tode des Letztversterbenden, die anderen Erben zu gleichen Teilen an seine Stelle treten. Eine Regelung für den Wegfall nach dem Tode des Letztversterbenden (wie hier durch Ausschlagung) ist jedoch nicht enthalten. Nach dem Gesetz gibt es in einem solchen Fall zwei Möglichkeiten: eine Ersatzerbenberufung gemäß § 2069 BGB oder eine Anwachsung gemäß § 2094 BGB. Gemäß § 2099 BGB geht das Recht des Ersatzerben dem Anwachsungsrecht vor. Dies gilt auch für die Bestimmung eines Ersatzerben über § 2069 BGB. § 2069 BGB kann hier aber nicht – auch nicht analog – angewendet werden, da es sich bei den ausschlagenden Erben nicht um Abkömmlinge der Erblasser handelt. In anderen als in den in § 2069 BGB geregelten Fällen kann aber eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen, dass von den Erblassern eine dem § 2069 BGB entsprechende Rege...