Rz. 1

Bis zum 28.7.1994 konnten die deutschen Rechtsschutzversicherer Verträge nur aufgrund der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung und aufgrund von genehmigten Sonderbedingungen und Klauseln abschließen. Dies änderte sich grundlegend aufgrund der Harmonisierung und Liberalisierung des Privatversicherungsrechts in der Europäischen Union. Hiernach sind die Versicherer in Europa und somit auch die deutschen Rechtsschutzversicherer berechtigen, Versicherungen mit eigenen Unternehmens-Bedingungen, die nicht mehr vom Aufsichtsamt genehmigt werden mussten, auf dem Versicherungsmarkt anzubieten.

 

Rz. 2

Die ARB 94 und die folgenden ARB sind lediglich vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. – GDV – empfohlene Musterbedingungen, die die einzelnen Rechtsschutzversicherer gar nicht oder aber mit Modifizierungen anbieten können. Im Laufe der Jahre haben immer mehr Rechtsschutzversicherer die Musterbedingungen des GDV durch hauseigene Rechtsschutzbedingungen ersetzt und eigene Leistungsarten eingeführt oder verbessert, um sich so am Markt Verkaufsvorteile zu verschaffen. Wobei vielfach neue Leistungen ohne Erhöhung der Prämie oder im Rahmen von genehmigten Prämienanpassungen eingeführt worden sind.

Die neuen ARB 2010 sehen keinerlei neue Leistungsarten oder verbesserte Leistungsarten vor. Auch solche Leistungsarten, die von fast allen Rechtsschutz anbietenden Versicherern angeboten werden, sind in die Musterbedingungen nicht aufgenommen worden.

 

Rz. 3

 

Hinweis

2012 wurde in die ARB 2012 der Opfer-Rechtsschutz neu aufgenommen (dazu unten siehe Rn 6 ff.). Nicht aufgenommen wurde der von fast allen Rechtsschutzversicherern angebotene Allgemeine Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe auch § 18 Rn 34).

 

Rz. 4

Da es sich um eigene konzipierte neue Leistungen handelt, sind diese, auch wenn identische Bezeichnungen für diese neue Leistungsarten verwendet werden, unterschiedlich ausgestattet. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Leistung des Rechtsschutzversicherers selber, als auch im Hinblick auf die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen um die Leistung zu erlangen.

 

Hinweis für die Praxis

Im Bereich der zusätzlichen Leistungsarten muss der Rechtsanwalt, um seinen Mandaten richtig über die Eintrittspflicht seines Rechtsschutzversicherers beraten zu können, die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen genau ansehen. Ist der Mandant nicht im Besitz der Bedingungen, sollten diese zumindest mit der Schadenmeldung angefordert werden. Viele Rechtsschutzversicherer haben im Übrigen ihre Bedingungen auf ihrer Homepage im Internet eingestellt und können so schnell ausgedruckt werden. Die Internetadressen sind im Anhang, im Adressverzeichnis, abgedruckt.

 

Rz. 5

Die nachstehende Aufzählung (siehe Rn 6 ff.) und Darstellung der von den Rechtsschutzversicherern entwickelten "neuen" Leistungsarten erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit. Zudem sind die einzelnen Anbieter schon aus Wettbewerbsgründen nicht namentlich angegeben. Dargestellt werden nur die Leistungsarten, die von mehreren Rechtsschutzversicherern auf dem Versicherungsmarkt angeboten werden. Wobei noch einmal darauf hingewiesen werden muss, dass sich unter gleichen Namen unterschiedliche Voraussetzungen und Leistungen finden werden. Zudem sind die hauseigenen Bedingungen immer im Fluss. Es besteht die Möglichkeit, dass die Bedingungen weiter ausgebaut werden. Insoweit sollten bei jedem Mandat die vereinbarten Bedingungen angesehen werden.

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