Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 12
Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich.
a) Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
aa) Vorzulegende Unterlagen
Rz. 13
BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 235/09
Zitat
…
b) Wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbegründung ihres Prozessbevollmächtigten beifügt, ist ihre Mittellosigkeit kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden. Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).
BGH v. 16.1.2014 – XII ZB 413/12
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Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.
bb) Bedürftigkeit
Rz. 14
BGH, Beschl. v. 11.9.2019 – XII ZB 120/19
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Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 14.5.2013 – II ZB 22/11, juris).
Rz. 15
BGH, Beschl. v. 25.3.2015 – XII ZB 96/14
Zitat
1. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. (Festhaltung BGH v. 17.7.2013 – XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn 5)
2. Das gilt nicht, wenn die Partei oder ihr anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind. (Rn 5)
b) Anwaltszwang und Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren
Rz. 16
BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – XII ZB 251/17
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Versäumt ein mittelloser Beteiligter die Frist zur Begründung der Beschwerde, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.3.2012 – IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.5.2008 – VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).
BGH, Beschl. v. 4.11.2015 – XII ZB 289/15
Zitat
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 25.3.2015 – XII ZB 96/14, FamRZ 2015, 1103 Rn 5 und v. 17.7.2013 – XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn 16 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH v. 20.7.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537). Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. BGH vom 23.3.2011 – XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn 10 m.w...