Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 49
Während in den fG-Verfahren auch eine Beschwerdebegründung beim Ausgangsgericht einzureichen ist, muss diese nach § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG beim Beschwerdegericht eingereicht werden.
Weitere besondere Vorschriften für die Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen finden sich in ebenfalls in § 117 FamFG, insbesondere ergibt sich hieraus die Frist von 2 Monaten für die Begründung der Beschwerde und die Notwendigkeit, eine Beschwerdebegründung einzureichen, während § 65 FamFG diese für die fG-Sachen nur als Sollbestimmung vorsieht.
Rz. 50
Der Beschwerdeführer muss bei Familienstreitsachen in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Nach den in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO kodifizierten allgemeinen Grundsätzen muss die Beschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdeführer bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Beschwerdebegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
Rz. 51
OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.4.2017 – 4 UF 282/16, juris
Zitat
1. Die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, sind erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn zwar der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Begehr nicht in einem besonders hervorgehobenen Antrag zusammenfasst, in der Begründung aber hierauf eingeht und insbesondere auch der Gegner diese Begründung im Rahmen seiner Beschwerdeerwiderung aufgreift und sich mit ihr auseinandersetzt.
BGH, Beschl. v. 27.7.2016 –XII ZB 203/15
Zitat
Ist eine Beschwerdebegründung in einer Familiensache innerhalb der Begründungsfrist (per Fax) an das unzuständige Amtsgericht gesandt worden, von diesem an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, bei diesem aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen, ist eine Wiedereinsetzung hier nicht deshalb zu gewähren, weil die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig weitergeleitet worden wäre.
BGH v. 23.5.2012 – XII ZB 375/11
Zitat
Wird in einer Familienstreitsache die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren.
BGH v. 29.3.2017 – XII ZB 576 16
Zitat
Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.11.2005 – XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und v. 24.1.1996 – XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH, Beschl. v. 17.12.1991 – VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH, Beschl. v. 12.2.2009 – VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149). (Rn 8)
BGH, Beschl. v. 22.7.2015 – XII ZB 131/15
Zitat
Zur Frage, wann in Ehe- und Familienstreitsachen eine Eingabe, mit der der Beschwerdeführer um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss nachsucht, gleichzeitig auch die Beschwerdebegründung darstellt (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 7.3.2012 – XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und v. 15.2.1995 – XII ZB 7/95, NJW 1995, 2112).