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Seit dem 15.10.2016 gelten die Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde.[109]

Durch diese Rechtsbehelfe soll dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG ein präventiver Rechtschutz zur Seite gestellt werden.

Mit der Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG kann ein Beteiligter des Verfahrens geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG entspricht.

Die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ist einschlägig ist, wenn die Beschleunigungsrüge keinen Erfolg hatte. Zu beachten ist die einzuhaltende Frist von zwei Wochen nach § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG.

Von praktischer Bedeutung ist weiterhin die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG, mit der finanzielle Entschädigung gefordert werden kann.

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