Rz. 78

BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – XII ZB 660/11[106]

Zitat

Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwerdeverfahren zu klären (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.1.2011 – V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft.

BGH, Beschl. v. 8.6.2011 – XII ZB 245/10[107]

Zitat

Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt oder eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

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