I. Keine Untätigkeitsbeschwerde

 

Rz. 79

Nach h.M. ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr zulässig.[108]

[108] Ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.2.2012 – II-8 WF 21/12, NJW 2012, 1455 = FamRZ 2012, 1161; OLG Jena FamRZ 2012, 728; OLG Zweibrücken v. 19.11.2013 – 2 WF 221/13; KG v. 7.11.2013 – 2 Ws 516/13 Vollz; OLG Bremen NJW 2013, 322 = FamRZ 2013, 570 = FamFR 2012, 565; OLG Naumburg FamRZ 2011, 236; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1076–1077.

II. Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde

 

Rz. 80

Seit dem 15.10.2016 gelten die Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde.[109]

Durch diese Rechtsbehelfe soll dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG ein präventiver Rechtschutz zur Seite gestellt werden.

Mit der Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG kann ein Beteiligter des Verfahrens geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG entspricht.

Die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ist einschlägig ist, wenn die Beschleunigungsrüge keinen Erfolg hatte. Zu beachten ist die einzuhaltende Frist von zwei Wochen nach § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG.

Von praktischer Bedeutung ist weiterhin die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG, mit der finanzielle Entschädigung gefordert werden kann.

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