Rz. 13
§ 33 SGB II ordnet zugunsten der SGB II-Leistungsträger den Übergang von Ansprüchen (cessio legis) von SGB II-Leistungsbeziehern gegen Dritte an und dient damit der Sicherung des Nachranggrundsatzes nach §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Der Anspruchsübergang ist Ausgleich dafür, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfebedürftigen nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist. Da nur bereite Mittel die Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 letzter Hs. SGB II entfallen lassen, ist der Grundsicherungsträger zur Durchsetzung des Nachranges auf den Anspruchsübergang angewiesen, soweit der Leistungsberechtigte den Anspruch bisher nicht realisieren konnte.
Rz. 14
Voraussetzung des Anspruchsüberganges nach § 33 SGB II ist, dass ein Anspruch gegen einen Dritten besteht. Vom Anspruchsübergang erfasst sind nur Ansprüche, die der jeweils im Leistungsbezug stehenden Person gegen einen Dritten zustehen. Hilfebeziehende und anspruchsberechtigte Person müssen identisch sein.
In der Bedarfsgemeinschaft besteht Personenidentität nur, soweit der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Person zusteht, die auch den Anspruch gegen den anderen hat. Das kann zu Weiterungen führen, wenn nach der gesetzlichen Konzeption der Bedarfsgemeinschaft im SGB II wegen der horizontalen Berechnungsmethode bei der Einkommensberücksichtigung nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auch solche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt werden, die zwar für sich genommen ihren eigenen Bedarf, nicht aber den Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus ihrem Einkommen decken können.
Rz. 15
Vom Anspruchsübergang erfasst werden grundsätzlich alle Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen natürliche und juristische Personen, die kein Leistungsträger nach dem SGB sind. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind hiervon ebenso erfasst wie die korrespondierenden Sekundäransprüche auf Auskunft und Wertermittlung. Auch der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2216 BGB) und auf Schadenersatz gegen den Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB) sind vom Anspruchsübergang erfasst.
Rz. 16
Ansprüche gegen einen Dritten gehen nach § 33 SGB II nur über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht erbracht worden wären. Der Anspruchsübergang ist damit ausgeschlossen, wenn und soweit solche Ansprüche nach den §§ 11 ff. SGB II nicht zur Deckung des Bedarfs einzusetzen sind.
Rz. 17
Der Anspruch geht über bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen, begrenzt auf den Betrag, um den der vom Leistungsträger mit der SGB II-Leistung gedeckte Bedarf des Leistungsberechtigten bei rechtzeitiger Leistung des Dritten bei hypothetischer Betrachtung gemindert worden wäre. Es ist demnach eine Bereinigung des hypothetischen Einkommens nach den §§ 11 ff. BGB durchzuführen.
Rz. 18
Ferner ist Voraussetzung für den Anspruchsübergang, dass dem Anspruchsschuldner durch den SGB II-Leistungsträger die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch die sogenannte Rechtswahrungsanzeige schriftlich angezeigt wird. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, dass die Bewilligung von Leistungen angezeigt wird. Die Rechtswahrungsanzeige ist kein Verwaltungsakt. Sie enthält daher auch keine Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtswahrungsanzeige muss schriftlich erfolgen und entfaltet Wirksamkeit mit der Zustellung an den Schuldner. Zu Beweiszwecken sollte die Zustellung durch Postzustellungsurkunde erwirkt werden.
Rz. 19
Der gesetzliche Forderungsübergang führt zu einem Gläubigerwechsel. Eine Rückübertragung und Geltendmachung durch den Leistungsberechtigten sind unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 SGB II möglich.