1. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IX
Rz. 28
Das SGB IX umfasst drei Teile. Der 1. Teil dient dazu, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 S. 1 SGB IX). Nach § 5 SGB IX umfasst der 1. Teil Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe. Im 3. Teil besteht das Ziel in der gesellschaftlichen Inklusion schwerbehinderter Menschen, welche etwa durch Regelungen zur Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen und durch einen besonderen Kündigungsschutz erreicht werden sollen.
Rz. 29
Der durch das BTHG eingeführte und erbrechtlich relevante 2. Teil des SGB IX bildet ein neues Leistungsgesetz, das unabhängig vom SGB XII zu behandeln ist. Der Leistungsanspruch des Eingliederungshilferechts findet sich in § 99 SGB IX. Nach § 91 SGB IX erhält Eingliederungshilfe nur, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen bezieht (Nachranggrundsatz). Dadurch können andere Personen oder Leistungsträger ihre Leistungen nicht unter Berufung auf die Eingliederungshilfe verweigern. Jedoch stellt § 93 Abs. 1 SGB IX klar, dass die Regelungen des SGB II und des SGB XII von der Eingliederungshilfe unberührt bleiben.
Rz. 30
Die Leistungsbereiche umfassen nach § 102 Abs. 1 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung und sozialen Teilhabe. Diese Leistungen werden gemäß § 105 Abs. 1 SGB IX in Sach-, Geld- oder Dienstleistungen erbracht.
2. Abgrenzung Einkommen – Vermögen
Rz. 31
Nach § 92 SGB IX ist nach Maßgabe des 9. Kapitels des SGB IX ein Beitrag aufzubringen. Dieser Beitrag bestimmt sich nach den Vorschriften über das Einkommen und das Vermögen gemäß §§ 135 ff. SGB IX. Der Einkommensbegriff weicht von denen des SGB II und SGB XII ab. § 135 Abs. 1 SGB IX definiert das Einkommen als die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Einkünfte i.S.d. § 2 EStG sind zum einen der Gewinn nach §§ 4–7k und 13a EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, daneben der Überschuss der Einnahmen nach den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften nach § 22 EstG über die Werbungskosten. Aus diesem Einkommen sind nach § 136 Abs. 2 SGB IX Beiträge zu leisten.
Rz. 32
Der Begriff des Vermögens wird in § 139 S. 1 SGB IX wie auch im SGB XII vorausgesetzt. Aufgrund der gleichen Formulierung und dem Ursprung des neuen Eingliederungshilferechts im SGB XII kann der Vermögensbegriff des SGB XII, welchen das BVerwG entwickelt hat, auch für den neuen 2. Teil des SGB IX verwendet werden. Nach § 139 S. 2 SGB IX wird auch bei der Frage nach dem Einsatz und der Verwertung des Vermögens auf die Regelungen des SGB XII zurückgegriffen. Demnach muss der Betreute grundsätzlich gem. § 90 SGB XII sein eigenes Vermögen einsetzen. Dabei ist das gesamte verwertbare Vermögen gemeint, abgesehen vom Schonvermögen des § 90 Abs. 2 SGB XII.
Rz. 33
Für die Eingliederungshilfe wurde der Freibetrag aus § 18 Abs. 1 SGB IV auf 63.630 EUR angehoben. Dies soll der Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und Aufbau einer angemessenen Alterssicherung dienen. Dieser Betrag ist bei der Prüfung des Einsatzes des Vermögens nicht zu berücksichtigen.
3. Regress nach § 141 SGB IX
Rz. 34
Auch § 141 SGB IX hat durch das BTHG einen neuen Regelungsgehalt erhalten. Die Vorschrift entspricht nun dem § 93 SGB XII.
Hat die leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen oder mehrere Dritte, so muss der Eingliederungshilfeträger dennoch Leistungen erbringen, sofern der Anspruch zunächst nicht realisierbar ist. Anschließend ist aber trotzdem der Nachrangrundsatz wiederherzustellen, sodass der Eingliederungshilfeträger berechtigt ist, den entsprechenden Anspruch auf sich überzuleiten. Ansprüche gegen andere Sozialhilfeträger sind dabei vom Übergang ausgeschlossen. Auch Ansprüche gegen Arbeitgeber oder Schadensersatzansprüche sind nicht überleitbar.
Rz. 35
Voraussetzung für eine Überleitung ist, dass es sich um Aufwendungen der Eingliederungshilfe handelt, diese also zumindest bewilligt wurden. Der Leistungsberechtigte selbst oder der nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartner für die antragstellende Person muss Inhaber des Anspruchs sein. Der Anspruchsinhalt muss dabei stets auf eine Geldforderung oder eine Sachleistung gerichtet sein, welche in eine Geldforderung umgewandelt werden kann. Höchstpersönliche Ansprüche ...