1. Allgemein
Rz. 31
Im Rahmen der nicht versicherten Tatbestände (Ausschlüsse) sind die Ausschlüsse nach
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Ziff. 10.3 USV (Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens), |
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Ziff. 10.4 USV (Eintritt vor Beginn des Versicherungsvertrages), |
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Ziff. 10.5 USV (Neuerwerb kontaminierter Grundstücke), |
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Ziff. 10.7 USV (Kleckerklausel), |
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Ziff. 10.8 USV (Normalbetrieb), |
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Ziff. 10.10 USV (Asbest-Ausschluss), |
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Ziff. 10.11 USV (GVO-Ausschluss), |
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Ziff. 10.12 und 10.13 USV (Abfall-Ausschlüsse), |
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Ziff. 10.14 und 10.15 USV (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeug-Ausschlüsse) sowie |
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Ziff. 10.16 und 10.17 USV (Bewusstes Abweichen von Gesetzen etc. bzw. anderen Anweisungen) |
exakt dem Wortlaut der UHV entnommen. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen – soweit getätigt – verwiesen (siehe unten Rdn 32 ff.).
2. Eigenschadenausschluss, Ziff. 10.1 USV
Rz. 32
Der erste Ausschluss schließt die Deckung für solche Schäden aus, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers eintreten, insbesondere also an solchen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, stammen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Es handelt sich damit umfassend vor allem um die Betriebsgrundstücke des Versicherungsnehmers. In der UHV ist ein entsprechender Ausschluss nur in Ziff. 7.6 für gemietete und in ähnlicher Weise überlassene Grundstücke vorhanden, was sich daraus erschließt, dass die UHV insgesamt nur für gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter Deckungsschutz gewährt. Im Rahmen der Umweltschadensversicherung allerdings, die das besondere Risiko des USchadG in Deckungsschutz nehmen soll, ist bedeutsam, dass die Verantwortlichkeit nach dem USchadG für alle Risiken, also auch für solche an eigenen Grundstücken, konzipiert ist. Die gesetzliche Konzeption macht nicht am Werkszaun halt. Zu beachten ist allerdings, dass über die Zusatzbausteine (vgl. unten Rdn 36 ff.) von diesem Ausschluss wieder Ausnahmen gemacht werden können und auch die eigenen Grundstücke wieder einbezogen werden können.
3. Grundwasserausschluss, Ziff. 10.2 USV
Rz. 33
Der Ausschluss für Grundwasserschäden ist umfassend und gilt für alle Grundstücke, also auch für diejenigen, die außerhalb der eigenen bzw. gemieteten Grundstücke liegen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere in grundwassernahen Bodenschichten die naturwissenschaftliche Abgrenzung zwischen Boden und Grundwasser erfolgt, die sich an der Unterscheidung zwischen ungesättigter und gesättigter Zone bodenrechtlich orientiert. Teile der gesättigten Zone dürften bereits zum Grundwasser gehören und damit dem Ausschluss unterliegen. Der ungesättigte Teil des Bodens fällt gänzlich nicht unter den Grundwasserausschluss.
Eine Erweiterung des Deckungsschutzes auch auf Grundwasserschäden ist allerdings ebenfalls im Rahmen der Zusatzbausteine möglich.
4. Produkte im landwirtschaftlichen Einsatz, Ziff. 10.9 USV
Rz. 34
Versicherungsschutz besteht nicht für solche Schäden, die durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln entstehen. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. Entwicklungsrisiken, Herstellungsrisiken und Hinweisrisiken sind damit – auch wenn dies dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen ist – umfassend ausgeschlossen. Lediglich die Fehlleitung der ansonsten ordnungsgemäß hergestellten Stoffe, die nicht planmäßig ist, kann dem Versicherungsschutz unterliegen. Bedenken an der Wirksamkeit sind wohl nicht aufzutun, auch wenn diese Regelung in den Ausschlüssen enthalten ist.