Rz. 5

Der versicherte Personenkreis definiert sich nach §§ 2 ff. SGB VII.

 

Rz. 6

Versichert sind insbesondere Beschäftigte, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

 

Rz. 7

Das Gesetz sieht keine Geringfügigkeitsgrenze vor.

 

Rz. 8

Versicherungsfrei sind Personen, für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften eingreifen.

 

Rz. 9

Unternehmer haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Einige Selbstständige sind allerdings pflichtversichert, so etwa die im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätigen Selbstständigen (ebenso wie die in diesen Bereichen unentgeltlich oder ehrenamtlich Tätigen), § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Ausgenommen hiervon sind wiederum die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker, § 4 Abs. 1, 3 SGB VII.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge