Rz. 25

Gegen den Feststellungsbescheid, mit dem die Gefahrklassen festgestellt werden, gegen den Zuständigkeitsbescheid, mit dem sich eine Berufsgenossenschaft für zuständig erklärt, sowie gegen die einzelnen Beitragsbescheide ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln insbesondere des SGB X.

 

Rz. 26

Bleibt der Widerspruch erfolglos, so ist das Rechtsmittel der Klage gegeben. Es ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

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