Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 341
Die bilanzielle Behandlung von Genussrechten ist abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung sowie von dem Rechnungslegungssystem, das vom zu finanzierenden Unternehmen verwandt wird.
(a) HGB
Rz. 342
Bei der Bilanzierung nach dem HGB besteht die Möglichkeit, handelsbilanzielles Eigenkapital zu schaffen, das steuerlich Fremdkapital darstellt. Das beruht darauf, dass die handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für den Eigenkapitalausweis nicht gleich sind. Steuerlich handelt es sich nur dann um Eigenkapital, wenn eine Beteiligung am Gewinn und eine Beteiligung am Liquidationserlös vereinbart sind (sog. beteiligungsähnliches Genussrecht). Wo dies nicht der Fall ist, handelt es sich um ein sog. obligationsartiges Genussrecht.
Eine handelsrechtliche Qualifikation als Eigenkapital kommt nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) 1/1994 dann in Betracht, wenn das gewährte Kapital nachrangig und die für die Kapitalgewährung vereinbarte Vergütung erfolgsabhängig ist, eine Verlustteilnahme in voller Höhe stattfindet und das Kapital "längerfristig" überlassen wird. "Längerfristigkeit" soll dann gegeben sein, wenn eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren und eine Mindestkündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird gleichzeitig auf eine Beteiligung am Liquidationserlös verzichtet, kann handelsbilanziell ein Ausweis im Eigenkapital erreicht werden, obwohl steuerlich Fremdkapital gegeben ist. Allerdings ist eine Umgliederung vorzunehmen, wenn sich während der Laufzeit die Haftungsqualität und somit aus Sicht des Gläubigers die Funktion des Genussrechtskapitals ändert. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund entsprechender Kündigungsregelungen eine Rückzahlung vor Ablauf des auf den Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen hat oder wenn nach Zeitablauf bspw. durch Kündigung eine sofortige Auszahlung möglich ist.
(b) IFRS
Rz. 343
Nach IFRS kommt ein Ausweis als Eigenkapital nur bei unbefristeter Kapitalüberlassung und bei gleichzeitiger Ausgestaltung des Rückzahlungsanspruchs als Residualanspruch nach Abzug aller dazugehörigen Schulden in Betracht. Zusätzlich darf der Kapitalgeber keine Möglichkeit haben, die Rückzahlung des Kapitals zu verlangen. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen in den allermeisten Fällen der Mezzanine-Finanzierung nicht zu erfüllen sein werden. Insofern kommt i.d.R. ein Ausweis als Eigenkapital nach IFRS nicht in Betracht. Das Rechnungslegungssystem bietet unter bestimmten Umständen aber die Möglichkeit, den Ausweis des Genussrechtkapitals auch im Fremdkapital als gesonderten Posten vorzunehmen. Das hat für das Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftlich eigenkapitalähnliche Funktion zumindest den Vorteil, dass das Mezzanine-Kapital bei einer Bilanzanalyse ohne Weiteres sofort zu erkennen ist.
(c) US-GAAP
Rz. 344
Bei der Bilanzierung nach US-GAAP verhält es sich ähnlich wie bei der nach IFRS. Eine Eigenkapitalqualifikation kommt nur dann infrage, wenn die Rückzahlung des Kapitals im Ermessen der bilanzierenden Gesellschaft liegt. Auch hier kann jedoch ein Ausweis in einer gesonderten Position der Verbindlichkeiten erfolgen.