Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 140
Der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung gem. § 58a GmbHG kommt in der Praxis gesteigerte Bedeutung zu, da der einzuhaltende Gläubigerschutz des § 58 Abs. 1 GmbHG entfällt. Allerdings dient die nominelle Kapitalherabsetzung ausschließlich der Sanierung, da sie nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
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Verlustausgleich als Hauptzweck (§ 58a Abs. 1 GmbHG); |
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Als Nebenzweck ("daneben") können durch die Kapitalherabsetzung frei gewordene Beträge in Kapitalrücklagen eingestellt werden (§§ 58b Abs. 2 Satz 1, 58b Abs. 1 GmbHG), bis die Höchstgrenze von 10 % des Stammkapitals nach der Kapitalherabsetzung erreicht ist; bei einer Kapitalherabsetzung unter die Mindestkapitalziffer bleibt es bei einer Rücklagenbildung bis 2.500,00 EUR (§ 58a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). |
Rz. 141
Das Gesetz regelt kein besonderes Verfahren zur Feststellung des Verlusts, insb. verlangt es keine förmliche (Zwischen-)Bilanz. Allerdings ist eine (Zwischen-)Bilanz als Entscheidungsgrundlage für die Gesellschafterversammlung über eine Kapitalherabsetzung wohl unumgänglich und in der Praxis der Regelfall; darüber hinaus dient diese auch als Nachweis für die Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung beim Registergericht. Für die Feststellung des auszugleichenden Verlustes bestimmt das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass auch fortbestehende Verluste aus Vorjahren eine Kapitalherabsetzung rechtfertigen. Ebenso ist eine bestimmte Höhe des Verlusts im Verhältnis zum Stammkapital nicht gefordert. Allerdings muss der eingetretene Verlust eine dauerhafte Kapitalherabsetzung rechtfertigen, also selbst nicht nur vorübergehender Natur sein. Eine Kapitalherabsetzung ist i.Ü. bereits dann zulässig, wenn nach der Prognose eines ordentlichen Geschäftsführers ein Verlust droht, aber zumindest immer dann, wenn nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB Rückstellungen zu bilden sind.
Rz. 142
Die nominelle Kapitalherabsetzung darf nur als ultima ratio zum Verlustausgleich herangezogen werden. In erster Linie soll ein Verlust durch das freie Eigenkapital, also durch die Auflösung der Kapital- und Gewinnrücklagen erfolgen. Kapital- und Gewinnrücklagen müssen nur aufgelöst werden, soweit sie in der Summe 10 % des nach der Kapitalherabsetzung verbleibenden Stammkapitals überschreiten. Als Untergrenze fungiert dabei auch bei einer Herabsetzung unter 25.000,00 EUR stets die Mindestkapitalziffer, sodass in diesen Fällen nur Rücklagen über einen Betrag von 2.500,00 EUR aufzulösen sind. Eine mit der Kapitalherabsetzung verbundene Kapitalerhöhung bleibt bei der Auflösungsgrenze stets unberücksichtigt. Ebenfalls darf ein Gewinnvortrag nicht mehr vorhanden sein (§ 58a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Nicht aufzulösen sind dagegen Rückstellungen und stille Reserven. Die Auflösung und Verwendung der Kapital- und Gewinnrücklagen sowie die Entscheidung über die Verwendung des Gewinnvortrages fällt in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Für die Auflösung der satzungsmäßigen Rücklagen bedarf es einer Satzungsänderung. Diese Beschlüsse können mit dem Kapitalherabsetzungsbeschluss verbunden werden, dürfen diesem aber nie zeitlich nachfolgen.
Rz. 143
Der Kapitalherabsetzungsbeschluss stellt eine Satzungsänderung dar, die der Form der §§ 53 ff. GmbHG genügen muss. Grds. bedarf die Kapitalherabsetzung keiner sachlichen Begründung. Inhaltlich muss der Beschluss deutlich machen, dass es sich um eine nominelle Kapitalherabsetzung handelt sowie den Betrag und den Zweck der Kapitalherabsetzung, also in erster Linie die Verlustdeckung angeben. Weiterhin müssen die Nennbeträge der Geschäftsanteile angepasst werden. Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle EUR lautet (§ 58a Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Das Gesetz sieht eine proportionale Anpassung vor, hiervon kann jedoch mit Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden. Der Beschluss muss beim Handelsregister angemeldet werden; nach der Prüfung durch das Registergericht ist die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister einzutragen.
Rz. 144
Als Folge der Eintragung in das Handelsregister wird die Kapitalherabsetzung wirksam. Die entsprechenden Buchungen (Verminderung des bilanziellen Verlusts durch Korrektur des Stammkapitals) sind im kommenden Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die Rückwirkung auf einen früheren Bilanzstichtag ist gem. §§ 58e und 58f GmbHG möglich. Beruht die Kapitalherabsetzung auf einem drohenden Verlust und realisiert sich dieser nicht in der erwarteten Höhe, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 58c GmbHG). Kapitalrücklagen nach §§ 58b Abs. 2 und 58c GmbHG dürfen 5 Jahre lang nur zu beschränkten Zwecken verwendet werden (§ 58b Abs. 3 Nr. 1–Nr. 3. GmbHG: gebundene Kapitalrücklage). Ein Gewinnausschüttungsverbot normiert § 58d Abs. 1 GmbHG. Danach dürfen ab Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses bis zum Ablauf des fünften Geschäftsjahres Gewinne solange nur zur Bildung von Kapital...