Dr. Sebastian Hofert von Weiss
aa) Überblick
Rz. 68
Bei der Gründung eines Unternehmens erfolgt nahezu zwingend fast immer – jedenfalls eine teilweise – Eigenfinanzierung. Der Gesamtkapitalbedarf, Eigenfinanzierungs- und Fremdfinanzierungsbedarf ist abhängig vom Unternehmensgegenstand, dem Umfang der geplanten Geschäftsaktivitäten und der Rechtsform des zu gründenden Unternehmens.
Rz. 69
Eine Unternehmensgründung kann durch Bar- oder Sachgründung vorgenommen werden.
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Eine Bargründung liegt vor bei Einlage von Geldmitteln (Personengesellschaften) oder beim Erwerb von Anteilen an der Gesellschaft gegen Geld (Kapitalgesellschaft). |
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Bei der Sachgründung werden einzelne Vermögensgegenstände, wie Grundstücke, Maschinen, Beteiligungen, Rechte, Wertpapiere, oder ganze Unternehmen, Betriebe oder Teilbetriebe eingebracht. |
Rz. 70
Der Umfang des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestnennkapitals ist abhängig von der jeweiligen Unternehmensform. Stark gesetzlich reguliert ist die Finanzierung bei Gründung der GmbH und der AG, daher im Folgenden ein Überblick zu den jeweiligen Vorschriften.
bb) Gründung der GmbH
Rz. 71
Aufgrund der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung der GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG gelten im GmbH-Recht strenge Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (vgl. dazu § 10 Rdn 100 ff. und § 10 Rdn 454 ff.). Teil der Vorschriften zur Kapitalaufbringung sind die für die Gründung geltenden Vorschriften des GmbHG.
Zur Errichtung der GmbH bedarf es grds. des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag muss gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auch den Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile zum Mindestinhalt haben.
Das GmbHG sieht für unkomplizierte Standardfälle ein erleichtertes Gründungsverfahren vor (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Demnach können die Gründungsgesellschafter bei der Errichtung einer GmbH mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer auf ein sog. vereinfachtes Gründungsverfahren zurückgreifen. Das vereinfachte Gründungsverfahren ist sowohl für die GmbH als auch die UG zulässig. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter das gesetzlich vorgesehene Gründungsprotokoll verwenden, keine vom Gesetz abweichenden Regelungen treffen und sich zu einer Bargründung verpflichten. Allerdings verzichtet auch das vereinfachte Gründungsverfahren für die Musterprotokolle nicht auf die notarielle Form.
Bei der Sachgründung muss auch der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht (§ 5 Abs. 4 GmbHG), bereits im Gesellschaftsvertrag aufgeführt werden. Die Sachgründung ist bei der UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
Rz. 72
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ist die GmbH errichtet, aber noch nicht entstanden. Sie existiert in der Form einer sog. Vor-GmbH (vgl. dazu auch § 10 Rdn 5 ff.). Werden in diesem Stadium bereits Geschäfte getätigt, so haften die Handelnden hierfür im Rahmen einer unbeschränkten, aber zunächst anteiligen Innenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 73
Zur wirksamen Entstehung muss die GmbH noch in das Handelsregister eingetragen werden (konstitutive Eintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer müssen die Gesellschaft hierzu beim Registergericht anmelden (§§ 7 Abs. 1, 9c, 78 GmbHG). Die Anmeldung darf bei einer Bargründung nur erfolgen, wenn mindestens ein Viertel des Stammkapitals und zugleich – unter Berücksichtigung des Gesamtnennbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind – mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, eingezahlt wurde (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die UG darf dagegen erst dann zur Eintragung angemeldet werden, wenn das statuarische Stammkapital vollständig eingezahlt worden ist (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Sacheinlagen sind vollständig zu bewirken (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Die Gründer haben einen sog. Sachgründungsbericht zu erstatten, in dem sie plausibel darlegen, warum die Sacheinlage mindestens den angerechneten Wert erreicht. Anders als bei der AG findet hingegen keine Gründungsprüfung statt. Eine Sachgründung ist für die UG ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG).
cc) Gründung der AG
Rz. 74
Auch die AG ist aufgrund der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) strengen Gründungsvorschriften unterworfen (vgl. dazu § 10 Rdn 572).
Zur Errichtung bedarf es der Feststellung der Satzung durch die Gründer. Die Satzung muss notariell beurkundet werden (§ 23 Abs. 1 AktG) und im Zusammenhang mit der Finanzierung des Unternehmens folgenden Mindestgehalt aufweisen (§ 23 Abs. 3 AktG):
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Höhe des Grundkapitals, |
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Nennbetrages-/Stückaktien, |
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Inhaber-/Namensaktien. |
Zudem enthält die Satzung Sondervorteile einzelner Aktionäre, wie Gewinnvorteile, Bezugsrechte, Gründungsaufwand, die zulasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen im Zusammenhang mit der Gründung gewährt werden (§ 26 Abs. 2 AktG). Erfolgt eine Sachgründung, so sind der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag der dem Aktionär hierfür zu gewährenden Aktien oder die b...