Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 331
Als Mezzanine-Finanzierungsinstrumente infrage kommen auch Wandel- und Optionsanleihen (s.a. Rdn 173 ff.). Sieht man von der Bilanzierung des für das Wandlungsrecht oder die Option erlangten Entgelts in der Kapitalrücklage ab, übernehmen die Wandel- und die Optionsanleihen in ihrer nicht nachrangigen Gestaltung allerdings keine wirtschaftliche Eigenkapitalfunktion. Da gerade diese wirtschaftliche Eigenkapitalfunktion jedoch bei vielen Mezzanine-Finanzierungen angestrebt wird, zeigt sich hier eine deutliche Schwäche dieser Finanzierungsinstrumente.
Als vorteilhaft erweist sich hingegen die Möglichkeit, die Vergütungsvereinbarung mit dem Kapitalgeber flexibel zu gestalten und dabei auch bei der AG nicht mit der Problematik des Teilgewinnabführungsvertrages konfrontiert zu sein. Auch die Einräumung von Mitsprache- und Kontrollrechten zugunsten des Kapitalgebers bereitet bei Beachtung der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen und des Eigenkapitalersatzrechts keine Schwierigkeiten. Die Finanzierungskosten können als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
(1) Eigenkapitalfunktion
Rz. 332
Wandel- und Optionsanleihen sind Ausprägungen einer Schuldverschreibung, was ihnen Fremdkapitalcharakter verleiht. Eine wirtschaftlich eigenkapitalähnliche Funktion kann mithilfe von Wandel- und Optionsanleihen gewährtes Kapital daher regelmäßig nicht übernehmen. Denkbar ist allerdings, eine Wandel- oder Optionsanleihe mit einem Rangrücktritt zu verbinden, um zu einer wirtschaftlichen Eigenkapitalfunktion zu gelangen. In der Praxis findet sich jedoch eine solche Gestaltung kaum, da in diesem Fall meist genauso gut die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen, ggf. in Kombination mit Optionsrechten, gewählt werden kann.
(2) Bilanzierung
Rz. 333
Die bilanzielle Behandlung von Wandel- und Optionsanleihen ist grds. gleich. Während der Anleiheanteil in der Bilanz als Fremdkapital ausgewiesen werden muss, ist der Erlös, der für das Wandlungs- oder Optionsrecht erzielt wird, gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB als erfolgsneutrales Eigenkapital in der Kapitalrücklage auszuweisen. Handelsrechtlich bleibt diese Kapitalrücklage unverändert bestehen, auch wenn später von dem Wandlungs- oder Optionsrecht kein Gebrauch gemacht wird. Bei der AG ist diese Rücklage gem. § 150 Abs. 3 und Abs. 4 AktG hinsichtlich ihrer Verwendung gebunden.
Nach IFRS und US-GAAP hat der bilanzielle Ausweis grds. vollständig als Fremdkapital zu erfolgen. Nur für den Fall, dass der Kapitalgeber keine Möglichkeit hat, das Darlehen fällig zu stellen bzw. von dem Unternehmen zurückzuverlangen, kann es nach IFRS und US-GAAP als Eigenkapital bilanziert werden.
(3) Vergütung
Rz. 334
Im Hinblick auf die Vergütung bieten die Wandel- und Optionsanleihen grds. zwei Möglichkeiten, die auch miteinander kombiniert werden können. Zum einen kann eine Verzinsung des gewährten Kapitals vorgesehen werden. Zum anderen erfolgt die Vergütung des Kapitalgebers aber auch durch die Festlegung des Wandlungsverhältnisses oder des Optionspreises.
Bei der Verzinsung ist eine laufende oder thesaurierende Verzinsung oder die Kombination beider Formen denkbar. Ebenso ist eine feste Verzinsung, eine gewinnabhängige Verzinsung oder wiederum eine Kombination beider Komponenten möglich. In der Praxis auch anzutreffen ist bei thesaurierender Verzinsung außerdem eine Einbeziehung in das Wandlungsverhältnis oder in den Optionspreis. Dadurch kann eine deutliche Entlastung der Liquidität des Kapitalnehmers sowohl während der Finanzierungsphase als auch im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts erreicht werden. Auch Kicker-Komponenten (s. Rdn 325 ff.) können durch Festlegung des Wandlungsverhältnisses oder des Optionspreises berücksichtigt werden.
Rz. 335
Schließlich besteht aufgrund der ausdrücklichen Regelung der Wandel- und Optionsanleihen in § 221 AktG die im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen bereits beschriebene Problematik des Teilgewinnabführungsvertrages bei der AG nicht.
(4) Mitsprache
Rz. 336
Auch für Wandel- und Optionsanleihen fehlen detaillierte gesetzliche Regelungen zu Einfluss- und Kontrollrechten der Kapitalgeber. Ohne genaue vertragliche Festlegung besteht damit auch hier nur ein Minimalschutz aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze i.R.d. §§ 242, 259 f., 810 BGB. Die Grenzen der Vertragsgestaltung finden sich wiederum im Grundsatz der Verbandssouveränität und in den Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts. I.Ü. gelten die zum Nachrangdarlehen gemachten Ausführungen entsprechend (s. Rdn 327 f.).
(5) Besteuerung
Rz. 337
Die Besteuerung von Wandel-...