Dr. Sebastian Hofert von Weiss
I. Grundsätze
Rz. 13
Dem Wunsch des Unternehmens nach einer möglichst unkomplizierten, schnellen und preiswerten Ausstattung mit Kapital steht das Bedürfnis des Kapitalgebers ggü., die eingesetzten Mittel so gut wie möglich zu sichern. Eigenkapitalgeber werden daher dafür sorgen, dass sie in ausreichendem Maße Einfluss auf die Entscheidungen des Unternehmens haben, indem sie sich Mitsprache- und Kontrollrechte in mehr oder weniger stark ausgeprägter Form sichern. Auf diese Weise können sie die Verwendung der von ihnen eingebrachten Finanzierungsmittel selbst mitsteuern und haben damit selbst Anteil an der Risikobeherrschung.
Weniger stark ausgeprägt, jedoch deutlich auf dem Vormarsch, ist die direkte Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens zur Risikobeherrschung bei Fremdkapitalgebern. Gleichwohl kommt es auch hier vor, dass sich bspw. Darlehensgeber Zustimmungsvorbehalte für solche Fragen einräumen lassen, die nach ihrer Auffassung für das von ihnen eingebrachte Fremdkapital von besonderer Bedeutung sind. Weiter ist es zunehmend üblich, dem Unternehmen bestimmte Verhaltenspflichten, einschließlich der Einhaltung von bestimmten Unternehmenskennzahlen (Financial Covenants) aufzuerlegen, bei deren Nichteinhaltung bestimmte Sanktionen bis hin zur Kündigung und Fälligstellung des Kredites drohen.
Rz. 14
Ergänzend oder alternativ zur Möglichkeit der aktiven Risikosteuerung stehen zudem auch als eher passiv zu charakterisierende Instrumente zur Verfügung, um dem Sicherungsbedürfnis des Kapitalgebers Rechnung zu tragen. Dabei kann zwischen den "klassischen Sicherungsinstrumenten", den Realsicherheiten und Personalsicherheiten auf der einen Seite und solchen Möglichkeiten zur Sicherung des eingesetzten Kapitals, die eher struktureller Natur sind, auf der anderen Seite unterschieden werden.
Bei den Realsicherheiten erhält der Sicherungsgeber das Recht, sich aus einem bestimmten Vermögensgegenstand zu befriedigen. Hierzu zählen das Pfandrecht, die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, der Eigentumsvorbehalt, die Hypothek, die Grundschuld und auch die Rentenschuld. Bei den Personalsicherheiten haftet neben dem Kreditnehmer eine dritte Person, etwa durch Bürgschaft, Garantie, Schuldmitübernahme, Kreditauftrag, Patronatserklärung, Negativklausel oder Wechselhaftung.
Rz. 15
Eine eher strukturelle Absicherung von Krediten erfolgt dagegen durch antizipierte Kontrolle und Einflussnahme. So übernehmen die Kreditgeber besonders bei strukturierten Finanzierungen, wie z.B. Projektfinanzierungen, bereits bei der Planung und Strukturierung der Transaktion eine aktive Rolle, um so die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einer Weise selbst mit festzulegen, die ihrer Ansicht nach eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die pünktliche Zahlung von Zins und Tilgung gewährleisten. Dabei kann sich diese antizipierte Einflussnahme auf verschiedenste Faktoren beziehen, angefangen von der Auswahl von Vertragspartnern bis hin zur Festlegung von (hinreichend konservativen) Annahmen in Vorschaurechnungen.
Rz. 16
Ob und in welchem Maße von den verschiedenen Möglichkeiten zur Kreditsicherung Gebrauch gemacht wird, hängt maßgeblich von der Bonität des zu finanzierenden Unternehmens ab. Hinzu kommt, dass die Finanzierungskosten des Unternehmens, namentlich der zu zahlende Zins, von dem vom Kapitalgeber einzugehenden Risiko und den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seiner Beherrschung durch aktive und/oder passive Kreditsicherungsinstrumente direkt abhängig sind. Kann ein Unternehmen für das abzusichernde Kreditrisiko nur wenig belastbare Sicherheiten bieten, so wird der Kapitalgeber i.d.R. einen Zinsaufschlag zur Kompensation des damit verbundenen und von ihm zu tragenden erhöhten Risikos verlangen. Stehen umgekehrt ausreichend attraktive Sicherheiten zur Verfügung, wird das Unternehmen hingegen in der Lage sein, günstige Konditionen auszuhandeln.
II. Bonitätsbewertung
Rz. 17
Von zentraler Bedeutung für die Finanzierung ist daher die Bonitätsbewertung des Unternehmens.
Ausgangspunkt für die Banken sind dabei die für Kreditinstitute geltenden Eigenkapitalvorschriften. Zum einen hängt die erforderliche Eigenkapitalunterlage eines Kreditinstituts direkt mit dem Risiko des entsprechenden Kreditnehmers zusammen, das die Kreditinstitute zu berücksichtigen hat. Zum anderen führt genau diese Notwendigkeit im Idealfall zu einer der jeweiligen Kreditvergabe angemessenen Überprüfung des Kreditnehmers. Gerade im Hinblick auf die Versäumnisse in der Vergangenheit wird hier von den Kreditinstituten größere Sorgfalt erwartet. Kehrseite ist im Zweifel die zu beobachtende restriktive Kreditvergabepolitik der Banken.
1. Regulatorisches Umfeld
Rz. 18
Banken und Kreditinstitute sind über die Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht verpflichtet, ihren Eigenkapitalbedarf im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiven zu bestimmen. Die Vorschriften des Ausschusses binden die Banken nicht unmittelbar. Die Umsetzung erfolgt durch nationales bzw. supranationales Recht (in der EU dur...