Dr. Sebastian Hofert von Weiss
Rz. 65
Bei der Besteuerung besteht der entscheidende Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen hinsichtlich der zu besteuernden Subjekte:
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Die Personengesellschaft wird – mit Ausnahme der Gewerbesteuer – bei der Ertragssteuer transparent behandelt (Transparenzprinzip). Die Einkommensteuerpflicht entsteht beim Gesellschafter der Personengesellschaft (Einzelbesteuerung der Gesellschafter). Die Personengesellschaft wird insoweit wie ein Einzelunternehmer behandelt. Das von der Gesellschaft erzielte Ergebnis wird den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Gewinn/Verlust zugewiesen. Gem. § 180 Abs. 2 Satz 1 AO erfolgt diese Zuweisung durch eine sog. "einheitliche und gesonderte Feststellung" der Besteuerungsgrundlagen. Die von einem Einzelunternehmer bzw. die von den Gesellschaftern der Personengesellschaften aus dem Unternehmen erzielten Einkünfte, gelten als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG). Die steuerrechtlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes sind gem. § 15 Abs. 2 EStG: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine Land- und Forstwirtschaft, keine selbstständige Tätigkeit i.S.d. EStG, keine private Vermögensverwaltung. Gewinne sind als Einkünfte zu versteuern, sobald sie entstanden sind. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Gewinne entnommen haben. An die Gesellschafter gezahlte Aufwendungen, wie etwa das Gehalt oder Pensionsrückstellungen für geschäftsführende Gesellschafter, sind steuerlich nicht abzugsfähig. |
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Bei der Kapitalgesellschaft werden Gesellschaft und Gesellschafter bei der Besteuerung strikt getrennt (Trennungsprinzip). Die Gesellschaft ist als juristische Person selbstständiges Steuersubjekt (§ 1 Abs. 1 KStG). Schüttet die Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre Gesellschafter aus, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung: der Gewinn der Kapitalgesellschaft wird mit der Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) belastet und die an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttete Dividende unterliegt wiederum der Einkommensteuer. Wenn es sich beim Gesellschafter um eine natürliche Person handelt, die in Deutschland steuerpflichtig ist, so unterliegen die Dividende der Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 32d EStG) und Ausschüttungen auf Anteile im (Sonder-)Betriebsvermögen dem sog. Teileinkünfteverfahren (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 15 EStG). Ist wiederum eine (deutsche) Kapitalgesellschaft an der Kapitalgesellschaft beteiligt, bleiben die von der Gesellschaft erhaltenen Dividenden weitestgehend steuerfrei (§ 8b Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 EStG). Aufgrund der Trennung der Ebenen Gesellschaft und Gesellschafter sind Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter, wie z.B. Miete, Gehälter, Darlehenszinsen etc. i.R.d. Verkehrsüblichen steuerlich abzugsfähig. |
Rz. 66
Bei der Gewerbesteuer, also der Besteuerung des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 1 GewStG) sind sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften selbst Steuerpflichtige (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Der Gewerbeertrag wird aus dem Gewinn des Gewerbebetriebes ermittelt, korrigiert durch Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge und steuerlichen Verlustvortrag (§§ 8, 9, 10a GewStG). Bei der Kapitalgesellschaft können Vergütungen an Gesellschafter steuermindernd geltend gemacht werden, bei der Personengesellschaft nicht. Damit die Gesellschafter von Personengesellschaften entlastet werden, wurde eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld eingeführt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Rz. 67
Bei der USt ist die Personengesellschaft, wie die Kapitalgesellschaft, ein eigenständiges Rechtssubjekt, sofern sie Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechtes ist (§ 2 Abs. 1 UStG). Das ist der Fall bei jeder gewerblichen Tätigkeit mit Außenwirkung und der Absicht zum Erzielen von Einnahmen. Die Personengesellschaft hat dann die Rechte und Pflichten eines Unternehmers, wie z.B. das Recht zur Erteilung von Rechnungen und zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen.