Rz. 8
War der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so ist eine gesonderte Angelegenheit gegeben, in der die Gebühren nach Nrn. 3329, 3332 VV ausgelöst werden.
Beispiel 1: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ohne Termin
Der Beklagte wird vom Landgericht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR verurteilt. Er legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt des Klägers, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergeht der beantragte Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
I. |
Berufungsverfahren |
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
|
1.528,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
1.146,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.694,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
511,86 EUR |
Gesamt |
|
3.205,86 EUR |
II. |
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
327,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
62,13 EUR |
Gesamt |
|
389,13 EUR |
Rz. 9
Beispiel 2: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung mit Termin
Der Beklagte wird vor dem Landgericht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR verurteilt. Er legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt des Klägers, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.
Jetzt entsteht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung auch eine Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV.
I. |
Berufungsverfahren |
|
Wie Beispiel 1. |
II. |
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung |
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3329 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
634,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
120,46 EUR |
Gesamt |
|
754,46 EUR |
Rz. 10
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV oder eine Erhöhung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG in Betracht.
Beispiel 3: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung, mehrere Auftraggeber – derselbe Gegenstand
Zwei Kläger klagen vor dem Landgericht als Gesamtgläubiger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR. Das Landgericht gibt der Klage statt. Der Beklagte legt Berufung ein und beantragt jetzt nur noch, die Klage in Höhe von 30.000,00 EUR abzuweisen. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt der Kläger, das landgerichtliche Urteil in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.
Sowohl die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV als auch die der Nr. 3329 VV erhöhen sich nach Nr. 1008 VV um 0,3.
I. |
Berufungsverfahren |
1. |
1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 1008 VV |
|
1.814,50 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
|
1.146,00 EUR |
|
(Wert: 30.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.980,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
566,30 EUR |
Gesamt |
|
3.546,80 EUR |
II. |
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung |
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3329, 1008 VV |
|
491,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,5-Terminsgebühr, Nr. 3332 VV |
|
307,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
818,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
155,46 EUR |
Gesamt |
|
973,66 EUR |
Rz. 11
Liegen dem Verfahren zwar mehrere Auftraggeber, aber verschiedene Gegenstände zu Grunde, werden die Werte nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG addiert. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV tritt dann nicht ein.
Beispiel 4: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung, mehrere Auftraggeber – verschiedene Gegenstände
Zwei Kläger klagen vor dem Landgericht auf Zahlung ihres Pflichtteils von jeweils 20.000,00 EUR. Der Beklagte wird antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte legt Berufung ein, soweit er zu einer höheren Zahlung als jeweils 5.000,00 EUR verurteilt worden ist. Daraufhin beantragt der Berufungsanwalt der Kläger, das landgerichtliche Urteil in Höhe der nicht angefochtenen 2 x 5.000,00 EUR, also in Höhe von 10.000,00 EUR für vorläufig vollstreckbar zu erklären. In der mündlichen Verhandlung ergeht der beantragte Beschluss.
Eine Erhöhung kommt nicht in Betracht, da dem Verfahren nicht derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Die Gebühren entstehen jeweils aus den Gesamtwerten der einzelnen Pflichtteilsansprüche, abzurechnen ist wie im Beispiel 2.
Rz. 12
Denkbar ist auch eine Einigungsgebühr, die sich dann nach Nr. 1004 VV richtet, da die Tätigkeit im...