Rz. 8

Das Scheidungsverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Scheidungsantrag eingeleitet, § 124 FamFG. Für ihn gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Parteien hier Antragsteller und Antragsgegner genannt werden. Die Antragsschrift muss Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, ob ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet wird und ob sonstige Familiensachen anhängig sind.

Dies folgt daraus, dass hinsichtlich des Scheidungsverfahrens gem. § 137 FamFG das Verbundverfahren gilt, wonach möglichst alle im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Fragen gleich zusammen mit der eigentlichen Scheidung geregelt werden sollen.

 

Rz. 9

Bei Fällen einverständlicher Scheidung, d.h. wenn die Ehe nach einer mehr als einjährigen Trennung im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien geschieden werden soll, muss die Antragsschrift diesen Umstand ebenfalls erwähnen. Ebenso muss sie Angaben dazu enthalten, wie die Parteien sich ggf. gemeinschaftlich eine Regelung der elterlichen Sorge über gemeinsame eheliche Kinder, die Regelung der Unterhaltspflichten und die Verteilung des gemeinschaftlichen Hausrates vorstellen. Sinn dieser Darstellungspflichten ist, dem Gericht eine Entscheidung über die genannten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidung zu ermöglichen. Das Gericht ist dabei gehalten, die Scheidung erst auszusprechen, wenn auch die Folgesachen geregelt sind, sofern eine der Parteien eine solche Regelung rechtzeitig, d.h. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Scheidung, begehrt.

 

Rz. 10

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf hingegen keines Antrags, das Gericht wird hier von Amts wegen tätig.

Gegen die Entscheidungen der Familiengerichte kann man sich mit der Berufung (gegen Urteile) bzw. der Beschwerde (gegen Beschlüsse) wehren, über die die beim Oberlandesgericht gebildeten Familiensenate (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) entscheiden, wobei verfahrensrechtlich die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind (siehe ergänzend nachfolgend unter Rdn 10.1).

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