I. Zuständigkeit
Rz. 3
Für Ehesachen besteht gem. § 122 FamFG Ziffern 1 bis 6 eine sehr detaillierte Zuständigkeitsregelung; Ausgangspunkt ist § 122 Nr. 1, wonach örtlich zuständig das Familiengericht ist, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist in einem solchen Verfahren der eine der Ehegatten in den Bezirk eines anderen Gerichts verzogen, lässt dies die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Ehegatten zuletzt gemeinsam gewohnt haben, nicht entfallen. Familiengerichte bestehen ausschließlich bei den AG.
Für die übrigen Familiensachen gelten die §§ 266 ff. FamFG.
II. Verfahrensbesonderheiten
Rz. 4
Grundsätzlich gelten für Familiensachen gem. § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen Regeln über das Verfahren vor dem LG. Allerdings gibt es einige Verfahrensbesonderheiten.
1. Öffentlichkeit
Rz. 5
Die Verhandlung in Familiensachen ist gem. § 170 GVG nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, allerdings nicht gegen den Willen eines Beteiligten.
2. Anwaltszwang
Rz. 6
Obwohl Familiengerichte nur bei den AG bestehen, unterliegt die Verfahrensführung in Ehesachen, Scheidungsfolgesachen, Unterhaltssachen und wegen Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht dem Anwaltszwang, vgl. § 114 FamFG. Die Vollmacht des Anwalts erstreckt sich auch auf Scheidungsfolgesachen.
3. Aussetzung des Verfahrens
Rz. 7
Nach § 136 FamFG hat das Gericht die Möglichkeit, das Verfahren über Ehesachen auszusetzen. So soll nach Abs. 1 dieser Vorschrift das Gericht das Verfahren auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aussetzen, wenn dies zweckmäßig für eine gütliche Beilegung des Verfahrens ist. Scheidungsverfahren sollen von Amts wegen ausgesetzt werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts eine Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Insoweit gilt allerdings die Besonderheit, dass das Gericht gem. § 136 Abs. 1 S. 2 FamFG das Verfahren nicht aussetzen darf, sofern beide Ehepartner widersprechen und bereits mehr als ein Jahr getrennt leben. Setzt das Gericht das Verfahren aus, soll es den Ehepartnern nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Die Verfahrensaussetzung darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
4. Scheidungsverfahren
Rz. 8
Das Scheidungsverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Scheidungsantrag eingeleitet, § 124 FamFG. Für ihn gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Klageschrift mit der Maßgabe, dass die Parteien hier Antragsteller und Antragsgegner genannt werden. Die Antragsschrift muss Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche Kinder vorhanden sind, ob ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet wird und ob sonstige Familiensachen anhängig sind.
Dies folgt daraus, dass hinsichtlich des Scheidungsverfahrens gem. § 137 FamFG das Verbundverfahren gilt, wonach möglichst alle im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Fragen gleich zusammen mit der eigentlichen Scheidung geregelt werden sollen.
Rz. 9
Bei Fällen einverständlicher Scheidung, d.h. wenn die Ehe nach einer mehr als einjährigen Trennung im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien geschieden werden soll, muss die Antragsschrift diesen Umstand ebenfalls erwähnen. Ebenso muss sie Angaben dazu enthalten, wie die Parteien sich ggf. gemeinschaftlich eine Regelung der elterlichen Sorge über gemeinsame eheliche Kinder, die Regelung der Unterhaltspflichten und die Verteilung des gemeinschaftlichen Hausrates vorstellen. Sinn dieser Darstellungspflichten ist, dem Gericht eine Entscheidung über die genannten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidung zu ermöglichen. Das Gericht ist dabei gehalten, die Scheidung erst auszusprechen, wenn auch die Folgesachen geregelt sind, sofern eine der Parteien eine solche Regelung rechtzeitig, d.h. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz über die Scheidung, begehrt.
Rz. 10
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bedarf hingegen keines Antrags, das Gericht wird hier von Amts wegen tätig.
Gegen die Entscheidungen der Familiengerichte kann man sich mit der Berufung (gegen Urteile) bzw. der Beschwerde (gegen Beschlüsse) wehren, über die die beim Oberlandesgericht gebildeten Familiensenate (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) entscheiden, wobei verfahrensrechtlich die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind (siehe ergänzend nachfolgend unter Rdn 10.1).
III. Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen
Rz. 11
Der richtige Weg, sich gegen auf Basis des FamFG erlassener Gerichtsentscheidungen zu wehren, hängt davon ab, welches Gericht ins erster Instanz entschieden hat und auf welchem Weg:
Der Grundsatz ist in § 58 FamFG geregelt, wonach gem. § 58 Abs. 1 FamFG gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte nach dem FamFG, die Beschwerde binnen Monatsfrist (§ 62 Abs. 1 FamFG) nach ordnungsgemäßer Zustellung der Entscheidung stattfindet, sofern durch das Gesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist (bei Beschwerde gegen Entscheidungen im einstweiligen Verfahren beläuft sich die Frist gem. § 62 Abs. 2 FamFG demgegenüber auf nur zwei Wochen. Der Beschwerdewert ist dabei gem. § 61 FamFG mit EUR 600 a...