Rz. 16
Einstweilige Anordnungen über die Regelung der elterlichen Sorge, die Herausgabe eines Kindes oder die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner können gem. § 63 Abs. 2 FamFG durch die sofortige Beschwerde angefochten werden. Ansonsten ist eine Anfechtung nicht möglich.
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