a) Für Dritte
Rz. 27
Der Fahrzeughalter ist (neben dem Fahrer) sowohl für Zulassungsmängel als auch für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sowie für die Einhaltung der entsprechenden Verkehrsvorschriften durch seine Fahrer verantwortlich.
Allerdings kann eine Zuwiderhandlung gegen das Gebot, nur Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die die gesetzlich allgemein zugelassenen Maße nicht überschreiten (§ 29 Abs. 3 S. 1 StVO), nur vom Fahrzeugführer selbst begangen werden. Dritte - auch der Halter - begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung gem. § 14 OWiG vorliegen (BayObLG NZV 1997, 190).
Rz. 28
Achtung: Eingeschränkte Haftung eines Fuhrparkbetreibers
Die Pflichtverletzung eines Fuhrparkbetreibers kann nicht schon aufgrund der Mängel am Fahrzeug angenommen werden; vielmehr sind die konkreten Umstände darzulegen, die in der Person des Betroffenen die Missachtung der Sorgfaltspflichten belegen. Hierzu gehören - vor allem bei Betreibern größerer Fuhrparks - Angaben wie sie den Betrieb organisiert haben, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen sie Fahrzeuge und ggf. Überladungen überprüft und durch welche Weisungen an die Fahrer oder andere Betriebsangehörige sie eine vorschriftswidrige Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen versucht haben (KG NZV 2008, 51).
Rz. 29
Für das Fehlverhalten von unabhängigen Dritten, wie z.B. einem Subunternehmer, ist der Halter eines Fahrzeuges jedoch nicht verantwortlich zu machen, ihn treffen insoweit auch keine Aufsichtspflichten (BayObLG zfs 1998, 314).
b) Unabhängig von eigener Sachkunde
Rz. 30
Den Halter trifft eine umfassende Verantwortlichkeit auch dann, wenn er selbst nicht sachkundig ist. Dies birgt - was vor allem für den Halter eines größeren Fuhrparks problematisch sein kann - erhebliche Risiken, kann er doch selbst für von Dritten zu verantwortende Verstöße belangt werden.
c) Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
Rz. 31
Seine in diesem Zusammenhang begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen erlauben gar den Schluss auf seine Nichteignung mit der Folge, dass ihm - gestützt auf § 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV - die Fahrerlaubnis entzogen (BVerwG VD 1988, 183; VGH Karlsruhe VM 1979, 71) bzw. wegen Eignungszweifeln eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden kann (OVG Münster, NZV 1997, 495). Vor allem drohen ihm - das gilt namentlich bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz - gewerberechtliche Maßnahmen (OVG Hamburg DAR 1970, 335).
d) Haltereigenschaft
Rz. 32
Der Haltereigenschaft kommt deshalb gerade im gewerblichen Bereich erhebliche Bedeutung zu: Für deren Bestimmung ist weder die Eigentümerstellung noch die Frage entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Prämien bzw. Steuern zahlt (OLG Karlsruhe NZV 1997, 195). Halter (siehe hierzu auch § 10 Rdn 13) ist vielmehr, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH DAR 1997, 108; VG Potsdam DAR 2004, 115).
Danach ist z.B. Halter eines Leasingfahrzeuges alleine der Leasingnehmer (BGH NJW 1983, 1497; NJW 1986, 1044), eines gemieteten Fahrzeuges neben dem Vermieter auch der Mieter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt (OLG Hamburg zfs 1990, 165).
Rz. 33
Wird dagegen das Fahrzeug nur für kurze Zeit oder für eine bestimmte Fahrt vermietet, bleibt alleine der Vermieter Halter (BGH NJW 1962, 76), während bei längerer, beispielsweise drei Monate überschreitender Mietdauer der Mieter alleiniger Halter wird (OLG Zweibrücken VRS 57, 375), denn die Haltereigenschaft geht erst verloren, wenn das Fahrzeug völlig dem Einflussbereich des bisherigen Halters entzogen ist (Nieders. OVG zfs 2008, 356).
Rz. 34
Der Arbeitgeber hingegen bleibt Halter des Betriebsfahrzeuges, auch wenn der Arbeitnehmer das ihm überlassene Kraftfahrzeug gegen Kostenerstattung privat nutzen darf.
Rz. 35
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, wer Halter eines auf einen Gewerbebetrieb zugelassenen Fahrzeuges ist: Bei juristischen Personen ist dies die Gesellschaft (OLG Köln VRS 66, 157; OLG Naumburg NZV 1998, 41). Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften (OLG Düsseldorf VRS 72, 118).
Rz. 36
Neben der Gesellschaft ist der jeweils betriebsverantwortliche Gesellschafter Halter bzw. der für die Verkehrssicherheit der Firmenfahrzeuge gem. § 9 Abs. 1 S. 1 OWiG Verantwortliche (OLG Hamm DAR 1999, 415).
Rz. 37
Im Falle der OHG sind dies, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt (§ 114 HGB), alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft nur der Komplementär, wenn nicht ausnahmsweise der Kommanditist im Unternehmen mit tätig ist und über die Verwendung der Kraftfahrzeuge mitzubestimmen hat (OLG Düsseldorf VersR 1971, 66).
Rz. 38
Bei einer GmbH haben grundsätzlich alle Geschäftsführer so lange die Halterverantwortlichkeit, wie nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Delegation einem Geschäftsführer die Betreuung der Kraftfahrzeuge übertragen ist (OLG Koblenz VRS 39, 118).
Rz. 39
Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit kan...