a) Personenschäden
Rz. 41
Der Halter ist für die durch einen Verkehrsunfall verursachte Verletzung oder den Tod eines Menschen strafrechtlich verantwortlich, wenn der Unfall auf einen von ihm zu vertretenden Mangel in der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zurückzuführen ist.
Rz. 42
Zwar kann der Halter seine Verantwortung durch Bestellung eines sachkundigen und erwiesenermaßen zuverlässigen Mitarbeiters einschränken, wenn der Mitarbeiter selbstständig über die Durchführung sämtlicher notwendiger Reparaturen entscheiden kann. Hat der Mitarbeiter jedoch nicht diese umfassende Kompetenz, geht die Verantwortung spätestens in dem Augenblick wieder auf den Halter über, in dem ihn der Mitarbeiter über gefährliche Mängel am Fahrzeug informiert (BGH DAR 2008, 347).
b) Fehlende Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG
Rz. 43
Der Halter muss sich die sichere Überzeugung verschaffen, dass der Fahrer die erforderliche uneingeschränkte Fahrerlaubnis hat (OLG Köln VersR 1969, 741; BGHSt 24, 352), wobei diese grundsätzlich strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Halters nicht überspannt werden dürfen (BayObLG DAR 1996, 323), vor allem nicht unter Eheleuten (OLG Köln NZV 1999, 485).
Seiner Verpflichtung genügt der Halter allerdings nur, wenn er sich zumindest bei der Einstellung eines Fahrers die Fahrerlaubnis vorlegen lässt (BGH VRS 34, 354; OLG Zweibrücken VRS 63, 55; BGH VersR 1988, 1017). Auf die bloßen Angaben eines Angestellten darf er sich indessen nicht verlassen (OLG Hamm VRS 31, 64).
Rz. 44
Legt der Arbeitnehmer eine ausländische Fahrerlaubnis vor, muss der Halter sich - dies ist wegen des zurzeit stattfindenden Führerscheintourismus besonders aktuell - anderweitig Gewissheit über die Gültigkeit der Fahrerlaubnis verschaffen.
Rz. 45
Wenn er diesen Anforderungen einmal gerecht geworden ist, ist eine nochmalige Überprüfung nicht erforderlich (BayObLG DAR 1988, 387). Er braucht sich auch nicht von Zeit zu Zeit zu erkundigen, ob der Fahrer noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist (OLG Koblenz VRS 60, 56; KG NZV 2006, 487), denn ohne besonderen Anlass darf man grundsätzlich auf den Fortbestand der Fahrerlaubnis vertrauen (BGH VersR 1988, 1017).
Rz. 46
Etwas anderes gilt, wenn der Halter Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens bekommt, das zu einem Fahrverbot oder einem Führerscheinentzug führen kann (KG NZV 2006, 487).
Rz. 47
Achtung: Fortdauernde Gültigkeit von Lkw-Führerscheinen
Auf jeden Fall muss der Firmenverantwortliche aber überprüfen, ob seine Fahrer die nach Einführung des EU-Führerscheines für deren Fortgeltung notwendige Gesundheitsnachweise erbracht haben und ihre Fahrerlaubnis haben verlängern lassen.
Rz. 48
Tipp: Zu den Verteidigungsmöglichkeiten
Zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Halters gegen den Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (LG Köln NZV 1999, 485; OLG Düsseldorf zfs 2006, 173), zu den Verteidigungsmöglichkeiten des Fahrers (OLG Düsseldorf NZV 2006, 448), insbesondere zur Strafaussetzung zur Bewährung bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis (OLG Düsseldorf NZV 2000, 214).
Rz. 49
Zu beachten ist, dass, wenn die Gefahr besteht, dass ein Fahrzeug weiterhin von Personen geführt werden wird, die nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, das Fahrzeug sichergestellt (OVG Rheinland-Pfalz zfs 2004, 385), in Fällen wiederholten (hier nur zweimaligen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis sogar eingezogen werden kann (OLG Nürnberg DAR 2007, 530).
c) Fahruntüchtiger Fahrer
Rz. 50
Der Halter darf nicht zulassen, dass sich eine infolge Übermüdung, Alkohol oder aus anderen Gründen, z.B. Krankheit, fahruntüchtige Person ans Steuer setzt. Verstößt er hiergegen, ist er für den vom Fahrer verursachten tödlichen Unfall strafrechtlich verantwortlich (OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859).
Unter Umständen kann er auch als Mittäter einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt verurteilt werden bzw. aufgrund seiner Garantenstellung sogar wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Trunkenheitsfahrt belangt werden. In solchen Fällen wird die Verteidigung allerdings darauf zu achten haben, dass Beihilfe und Anstiftung eine vorsätzlich begangene Haupttat voraussetzen (BGHSt 18, 5).
d) Unfallflucht
Rz. 51
Gibt der Halter dem Fahrer, der einen Unfall vom Unfallort aus meldet, Anweisungen, deren Befolgung zu einer Unfallflucht führt, kann er aufgrund der ihn als Halter treffenden Erfolgsabwendungspflicht zumindest wegen Beihilfe zur Unfallflucht belangt werden. Ermuntert er gar den Fahrer zur Flucht, ist er als Anstifter strafbar (OLG Zweibrücken VRS 75, 292).