Rz. 2
Achtung: Zulassung entfällt nicht mehr automatisch
Nach der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung lässt der Fortfall der Betriebserlaubnis nicht mehr wie früher auch die Zulassung entfallen (Thüringer OLG zfs 2009, 412).
Rz. 3
Früher hatte das Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit auch der Wegfall der Zulassung vor allem auch versicherungsrechtliche Konsequenzen, so konnte z.B. der Deckungsschutz in der KH-Versicherung verloren gehen; ebenso misslich und praktisch noch bedeutsamer war der Verlust des Deckungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung.
Rz. 4
Das war umso problematischer, als früher fast jede Veränderung am Fahrzeug (u.U. sogar das Anbringen einer Klebefolie) das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hatte. Nach der seit dem 1.1.1994 (16. ÄndVO, BGBl I 1993, S. 2106) geltenden Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis - außer wenn die Fahrzeugart insgesamt verändert (z.B. AG Stuttgart DAR 2008, 162) oder das Lärm- bzw. Abgasverhalten verschlechtert wird - bei Fahrzeugveränderungen nur noch dann, wenn damit eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Eine abstrakte Gefährdung reicht jetzt nicht mehr aus (OLG Düsseldorf NZV 1996, 40; OLG Köln NZV 1997; 283). Zu weit deshalb OLG Koblenz DAR 2004, 147, für das es bereits ausreicht, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
Rz. 5
Jedenfalls bringt jetzt die Anbringung eines Lenkradknaufes (OLG Düsseldorf zfs 1996, 235) die Betriebserlaubnis ebenso wenig zum Erlöschen wie die Montage von Reifen einer nicht im Fahrzeugschein eingetragenen Größe (OLG Köln NZV 1997, 282), das Anbringen eines dritten Scheinwerfers an einen Pkw (AG Karlsruhe zfs 2000, 558) oder das Anbringen einer Folie an der Windschutzscheibe (AG Eggenfelden DAR 2006, 404).
Schließlich führt auch eine Veränderung von Fahrzeugteilen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, auch wenn ihre Beschaffenheit vorgeschrieben ist. Ebenso wenig reicht aus, dass durch die Veränderung die bloße Möglichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Anderes gilt allenfalls dann, wenn dadurch mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (VGH Mannheim DAR 2011, 654).
Rz. 6
Achtung: Nicht bei mangelhafter Wartung
Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn die Veränderungen auf ein aktives Tun zurückzuführen sind, nicht jedoch, wenn der Fahrzeughalter z.B. den Auspufftopf vergammeln lässt und dies zu einer Veränderung des Lärm- und Abgasverhaltens führt (OLG Karlsruhe NZV 2006, 329).