1. Fahrzeugmängel
Rz. 7
Der Fahrer ist gem. § 23 StVO für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und für dessen Vorschriftsmäßigkeit verantwortlich. Das ist weit auszulegen und bedeutet, dass (auch) der Fahrer sogar dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug den durch die §§ 32-67 StVZO normierten Anforderungen an Bauart und Ausrüstung entspricht. So ist er z.B. nicht nur für Fahrzeugmängel, sondern auch beim Zusammenstellen eines Zuges für die Einhaltung der höchstzulässigen Länge verantwortlich (BayObLG VRS 66, 223).
2. Untersuchungspflicht
Rz. 8
Hier ist zwischen einem nur gelegentlichen Fahrer eines Fahrzeuges und einem Berufskraftfahrer zu unterscheiden: Im Gegensatz zu demjenigen, der ein fremdes Fahrzeug nur kurzfristig fährt und deshalb nur eine eingeschränkte Untersuchungspflicht hat (OLG Düsseldorf DAR 1992, 29; AG Göttingen zfs 1992, 245), hat der Berufskraftfahrer für das seinem Arbeitgeber gehörende und von ihm gefahrene Fahrzeug eine umfassende Prüfungspflicht.
Rz. 9
Sie erstreckt sich zwar nicht auf verborgene Mängel, d.h. solche, die nicht auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind (BGH VRS 20, 280), wohl aber auf die für die Sicherheit besonders wichtigen und leicht überprüfbaren Teile und Ausrüstungen, wie Bremsen, Reifen, Lenkung oder Beleuchtung, die vor allem er regelmäßig vor jedem Fahrtantritt zu überprüfen hat (BayObLG DAR 1978, 199; BGH DAR 1961, 341). Bei dem heutigen Stand der Technik braucht er die Bremsscheiben nur dann einer Sichtkontrolle zu unterziehen, wenn hierzu ausnahmsweise ein besonderer Anlass besteht (OLG Düsseldorf zfs 2014, 352).
Rz. 10
Die Rechtsprechung stellt an die Überprüfungspflicht des Berufskraftfahrers außerordentlich hohe Anforderungen, so muss er z.B. vor jedem Fahrtantritt - auch nach einer längeren Fahrtunterbrechung - eine Bremsprobe machen (OLG Koblenz VRS 51, 98; OLG Frankfurt VersR 1980, 196). Er ist aber nicht verpflichtet, auch noch die Bremsscheiben zu überprüfen (OLG Celle NZV 2009, 617).
Rz. 11
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Überprüfungspflicht jedenfalls eingeschränkt sein: So darf der Fahrer wie auch der Halter z.B. auf die ordnungsgemäße Wartung durch die Betriebswerkstatt (OLG Oldenburg VRS 13, 378) oder durch eine erprobte Fachwerkstatt (OLG Düsseldorf NJW 1970, 821; OLG Frankfurt NZV 1999, 420) vertrauen, im Falle verabredeter Fahrerablösung sogar darauf, dass der übergebende Fahrer vor Fahrtantritt die notwendigen Prüfungen vorgenommen hat (BayObLG VRS 75, 230).
Rz. 12
Der Fahrer bzw. der Fahrzeughalter darf außerdem davon ausgehen, dass Fachwerkstätten Arbeiten sachkundig ausführen, z.B. nur die für das Fahrzeug zugelassenen Reifen montieren (OLG Karlsruhe NZV 1993, 322; BGH NZV 1998, 23).
Rz. 13
Achtung: Winterliche Verhältnisse
Der Fahrzeugführer ist darüber hinaus auch dafür verantwortlich, dass im Winter kein Eis von seinem Fahrzeug geschleudert wird. Er muss es deshalb vor Fahrtantritt vom Eis säubern (OLG Bamberg zfs 2011, 232).
3. Ladung
a) VDI-Richtlinie 2700
Rz. 14
Die VDI-Richtlinie 2700 enthält die gegenwärtig anerkannten Beladungsregeln (OLG Düsseldorf NZV 1990, 323; BayObLG DAR 2002, 526; NZV 2003, 540). Sowohl Fahrer als auch Halter müssen sich Kenntnis hiervon verschaffen und können sich nur bei deren Einhaltung exkulpieren.
Rz. 15
Tipp: Vertrauensschutz
Derjenige, der diese Regeln eingehalten hat, genießt dann vollen Vertrauensschutz, auch wenn die Richtlinie in einem Einzelfall nicht ausreichen sollte (BayObLG NZV 2003, 540).
b) Verantwortliche Personen
aa) Fahrer und Halter
Rz. 16
Der Fahrer ist - neben dem Halter, der ihn durch gelegentliche und überraschende Stichproben kontrollieren (OLG Hamm NZV 2004, 51; OLG Naumburg zfs 2018, 652), ihn aber auch durch geeignete Mittel in die Lage versetzen muss, das Ladegewicht zu bestimmen oder zumindest eine Überladung zu vermeiden (OLG Frankfurt zfs 2019, 709) - für die Sicherung der Ladung und die Einhaltung der zulässigen Höchstgewichte verantwortlich. Er darf sich allerdings bei der Übernahme eines bereits beladenen Lkws auf die Angaben des Verladers verlassen und braucht - wenn nicht ausnahmsweise Anzeichen für eine Überladung vorliegen - das Gewicht nicht selbst zu ermitteln (OLG Düsseldorf NZV 1997, 192).
Rz. 17
Dem Fahrer kann auch nicht immer vorgeworfen werden, dass er die Überladung nicht am Umfang der übernommenen Ladung erkannt hat. Das gilt namentlich dann, wenn das Gewicht in Abhängigkeit von Materialart und Trockenzustand Schwankungen unterworfen ist (OLG Düsseldorf DAR 1997, 83).
Rz. 18
Deuten dagegen gewichtige Indizien, wie z.B. über die Bordwand hinaus ragende Ladung und niedergedrückte Reifen (AG Eggenfelden DAR 2003, 478) auf eine Überladung hin, darf der Fahrer nicht bis zu einer Veränderung des Lkw-Fahrverhaltens abwarten, sondern muss sofort reagieren (OLG Stuttgart NZV 1996, 417), zumal bei schweren Lkws moderner Bauart die im mittleren Bereich liegenden Überladungen am Fahrverhalten selbst nicht mehr wahrnehmbar sind. Er muss sich dann schnellstmöglich mit einer Wiegung Sicherheit verschaffen (OLG Koblenz NZV 1997, 194). Dies gilt vor allem bei Material, das wie z.B. H...