Dr. iur. Berthold Hilderink
Rz. 74
Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen (BAG v. 19.7.2012 – 2 AZR 25/11, Rn 29; BAG v. 16.12.2010, NJOZ 2011, 1376; BAG v. 27.9.2001, BAGE 99, 167 zu B II 1 der Gründe). Dabei ist die Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG "subjektiv determiniert". Der Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Die Anhörung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn er dem Betriebsrat objektiv erhebliche Tatsachen deshalb nicht mitteilt, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will. Es ist ihm dann aber nicht möglich, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG v. 23.6.2009, AP Nr. 47 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG v. 16.12.2010, NJOZ 2011, 1376, 1377). Der Arbeitgeber kommt seiner Unterrichtungspflicht erst dann nicht mehr nach, wenn er dem Betriebsrat bewusst eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung unterbreitet (BAG v. 12.8.2010 – 2 AZR 945/08, DB 2011, 597; BAG v. 16.12.2010, NJOZ 2011, 1376, 1377).
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gehört zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats grds. die Mitteilung des Arbeitgebers zu seinen Sozialauswahlüberlegungen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Auswahl nach sozialen Kriterien, hat er die in seine Auswahl einbezogenen Arbeitnehmer, deren Sozialdaten, die Auswahlkriterien und seinen Bewertungsmaßstab anzugeben. Nicht ausreichend sind pauschale, schlag- oder stichwortartige Angaben (BAG v. 26.10.1995, BAGE 81, 199, zu II 2 c der Gründe; BAG v. 12.8.2010, Beck RS 2011, 67804, Rn 18). Der Arbeitgeber genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn er die für ihn subjektiv erheblichen Auswahlüberlegungen mitteilt. Ergibt sich aus seiner Auskunft objektiv, dass er nicht alle nach dem Gesetz maßgeblichen Sozialdaten oder gar ungeeignete Kriterien berücksichtigt hat oder dass die von ihm beachteten Kriterien im Kündigungsschutzprozess noch einer weiteren Konkretisierung bedürfen (BAG v. 30.6.1988, RzK III 1 b Nr. 12, zu II 2 b der Gründe), kann die Unterrichtung gleichwohl ausreichend sein, wenn für den Betriebsrat erkennbar ist, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl für überflüssig gehalten hat, etwa weil nach seiner Ansicht kein mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer vergleichbarer Mitarbeiter (mehr) vorhanden ist oder er allen Arbeitnehmern kündigen will (BAG v. 13.5.2004, BAGE 110, 331, zu II 4 b bb der Gründe; BAG v. 12.8.2010, Beck RS 2011, 67804, Rn 18).
Muster 25.1: Anhörung des Betriebsrats zur Änderungskündigung
Muster 25.1: Anhörung des Betriebsrats zur Änderungskündigung
Fa. _________________________,
(Adresse)
Betreff: Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Änderungskündigung sowie der mit der Änderungskündigung bezweckten Versetzung und der damit einhergehenden Umgruppierung.
An den Betriebsrat,
wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis mit dem/der nachstehend benannten Mitarbeiter/in:
Herr/Frau: |
_________________________ |
geboren am: |
_________________________ |
Straße: |
_________________________ |
Wohnort: |
_________________________ |
Familienstand: |
_________________________ |
Kinder: |
_________________________ |
beschäftigt seit: |
_________________________ |
Kündigungsfrist: z.B. ein Monat zum Monatsende |
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als: |
Stenotypistin für fremdsprachigen Schriftwechsel |
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Tarifgruppe: |
IV |
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(x) |
a) ordentlich voraussichtlich zum _________________________ zu kündigen |
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b) außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum _________________________ zu kündigen |
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() |
c) außerordentlich zum _________________________ zu kündigen. |
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Ab dem _________________________ wollen wir Frau _________________________ vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu folgenden geänderten Bedingungen anbieten:
Tätigkeit als normale Stenotypistin ohne fremdsprachigen Schriftwechsel, eingestuft in Tarifgruppe: II
Begründung:
Da die Korrespondenz mit ausländischen Unternehmen immer umfangreicher wird und viele Vertragsvereinbarungen in Englisch abgefasst werden, hat sich die Unternehmensleitung – auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten – dazu entschlossen, ab dem _________________________ sämtlichen Schriftverkehr mit diesen Unternehmen durch ein Übersetzungsbüro übersetzen und schreiben zu lassen. Die Tätigkeit von Frau _________________________ als Stenotypistin für fremdsprachigen Schriftwechsel fällt daher zum _________________________ ersatzlos weg.
Wir möchten Frau _________________________ jedoch, bevor wir zur Beendigungskündigung greifen, anbieten, das Arbeitsverhältnis als einfache Stenotypistin ohne fremdsprachlichen Schriftwechsel fortzusetzen. Wie Ihnen bekannt ist, scheidet die Stenotypistin Frau _________________________ zum _________________________ altersbedingt aus, sodass wir Frau _________________________ dies...